Obere Bauaufsichtsbehörde
Der Kreis Euskirchen ist als obere Bauaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde über die Städte Euskirchen und Mechernich, die eine eigene untere Bauaufsichtsbehörde haben.
Die obere Bauaufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:
I. Bearbeitung von Rechtsbehelfen:
Im Rahmen der Aufsichtsfunktion hat die Obere Bauaufsichtsbehörde über Widersprüche, Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die die Unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte Euskirchen und Mechernich betreffen, zu entscheiden. Bevor ein Rechtsbehelf der Oberen Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird, prüft die Untere Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt, ob dem Widerspruch abgeholfen und eine für den Widerspruchsführer positivere Entscheidung getroffen werden kann.
1. Widersprüche:
Vor Erhebung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt (bspw. einen Ablehnungsbescheid, eine Abrissverfügung oder gegen die einem Nachbarn zugestellte Baugenehmigung etc.) sind Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheides in einem Vor- (Widerspruchs-)verfahren zu prüfen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn er binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben wird, die ihn erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Oberen Bauaufsichtsbehörde (Widerspruchsbehörde = Kreis Euskirchen als Untere staatliche Verwaltungsbehörde) gewahrt. Der Widerspruch ist begründet, wenn der Widerspruchsführer tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. die Baugenehmigung des Nachbarn gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch oder ausschließlich dem Schutze der Nachbarn zu dienen bestimmt sind und auf deren Einhaltung der Nachbar ein subjektives Recht hat. Ein öffentlich-rechtlicher Nachbarwiderspruch kann daher nur dann Erfolg haben, wenn ein Bauvorhaben einer materiell-rechtlichen und auch nachbarschützenden Vorschrift nicht entspricht.
2. Petitionen:
Petitionen sind nach Art. 17 Grundgesetz schriftliche Bitten oder Beschwerden. Zuständige Stelle ist der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen. Eine Petition ist ein form- und fristloser Rechtsbehelf, so dass hier keine Fristen oder Formerfordernisse beachtet werden müssen. Die Petitionen werden beim Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen eingereicht. Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt verfasst auf Anforderung des Petitionsausschusses einen Bericht über den beanstandeten Sachverhalt und reicht ihn über die Obere Bauaufsichtsbehörde und die Bezirksregierung Köln an den Petitionsausschuss weiter. Je nach Bedarf kann die Obere Bauaufsichtsbehörde noch ergänzende Erläuterungen abgeben.
3. Eingaben und Beschwerden:
Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Städte und Gemeinden können auch Eingaben und Beschwerden über die Städte Euskirchen und Mechernich bei der Oberen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, wenn sie einen baurechtlichen Bezug haben. Die Eingaben und Beschwerden werden dann von der Oberen Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der allgemeinen Aufsichtstätigkeit bearbeitet. Die beanstandeten Sachverhalte werden auf Recht- und Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen geprüft. Eine Eingabe oder Beschwerde stellt ebenfalls einen form- und fristlosen Rechtsbehelf dar, so dass hier, ähnlich einer Petition, keine Fristen oder sonstige Formerfordernisse zu beachten sind.
II. Geschäftsprüfungen:
Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat auch die Aufgabe, Geschäftsprüfungen bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden durchzuführen. Da der Kreis Euskirchen Obere Bauaufsichtsbehörde für die Städte Euskirchen und Mechernich ist, sind die Geschäftsprüfungen vom Kreis Euskirchen in diesen Städten durchzuführen. Nach einer Empfehlung des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW sollen die Unteren Bauaufsichtsbehörden alle 4 - 6 Jahre durch die Oberen Bauaufsichtsbehörden überprüft werden. Bei der Geschäftsprüfung wird die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der jeweils zu prüfenden Unteren Bauaufsichtsbehörde überprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und umfasst damit erteilte oder versagte Baugenehmigungen, ordnungsbehördliche Verfahren (Stilllegungen, Nutzungsuntersagungs- oder Abbruchverfügungen etc.) sowie andere baurechtliche Verfahrensarten.




