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Rubrikillustration Bürgerservice
Karte - Euskirchen

Belegung von Sozialwohnungen

Allgemeine Informationen

Das Land Nordrhein Westfalen fördert den sozialen Wohnungsbau mit Wohnraumfördermitteln. Eine mit Wohnraumfördermitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur ein Haushalt (Antragsteller mit seinen Haushaltsangehörigen) beziehen, wer über eine entsprechende Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) verfügt. Die Wohnberechtigungsbescheinigung wird in den Städten Euskirchen und Mechernich von den Stadtverwaltungen, ansonsten von der Kreisverwaltung Euskirchen ausgestellt (= zuständige Stellen).

Zur Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung darf der Antragsteller mit seinen zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG (VO WoFG NRW) nicht überschreiten. Hier ist entscheidend, für welchen Personenkreis und nach welchen Förderbestimmungen das Objekt seinerzeit gefördert worden ist. Die nachfolgenden Tabellen sollen einen kleinen Überblick zu den Einkommensgrenzen und das für die Erteilung "maximal mögliche Brutto-Jahreseinkommen" eines "normalen" Arbeitnehmer-Hauhaltes bieten. Für das "Brutto-Jahreseinkommen" wurde unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Berücksichtigungsfähige Werbungskosten sind mit dem Pauschalbetrag von 920,00 ¤ berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können ggfs. höhere Einkommen erlauben.

Die Angaben zum "Brutto-Jahreseinkommen" können für Beamte und Selbständige keine Anwendung finden. Bitte lassen Sie sich hierzu von den o.g. zuständigen Stellen beraten. Dies gilt auch bei anderen Haushalts-Konstellationen (z.B. mehr als 2 Erwachsene und Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen)

Für junge Ehepaare, schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende, Kinder mit eigenem Einkommen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen von Haushaltsangehörigen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Frei- und Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen erlauben. Bitte lassen Sie sich auch hierzu von den zuständigen Stellen beraten.

Einkommensgrenzen

Einkommensgrenzen zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) in NRW, gültig ab dem 03. April 2006

A. Einkommensgrenze + 100 % - Gültig für: Mietwohnungen, die für Haushalte der Einkommensgruppe A gefördert worden sind:

Personenanzahl Grenze 100 %
(in €)
mögl. Jahres-Bruttoeinkommen
1

15.850

23.563

2

21.130

31.106

3 (1 Kind)

23.890

35.049

4 (2 Kinder)

28.760

42.006

5 (3 Kinder)

33.630

48.963

6 (4 Kinder)

38.500

55.920

B. Einkommensgrenze + 40 % - Gültig für: Mietwohnungen, die für Haushalte der Einkommensgruppe B gefördert worden sind:

Personenanzahl Grenze 100 %
(in €)
Überschreitung
+ 40 %
mögl. Jahres-Bruttoeinkommen
1

15.850

22.190

32.620

2

21.130

29.582

43.180

3 (1 Kind)

23.890

33.446

48.700

4 (2 Kinder)

28.760

40.264

58.440

5 (3 Kinder)

33.630

47.082

68.180

6 (4 Kinder)

38.500

53.900

77.920

Die vorstehend aufgeführten Tabellen sollen nur einen ersten Überblick über mögliche Jahres-Bruttoeinkommen vermitteln. Auskünfte zu den für Sie maßgebenden Einkommensgrenzen erteilt die eingangs genannte zuständige Stelle.

Die Tabelle der Brutto-Verdienstgrenzen geht davon aus, dass im Haushalt nur eine Person Einkünfte bezieht:

a) = Rentnerinnen/Rentner, die keine Steuern zahlen, jedoch krankenversichert sind
b) = steuerzahlende Beamtinnen/Beamte, die krankenversichert sind
c) = steuerzahlende Arbeiternehmerinnen/Arbeitnehmer, die kranken- und rentenversichert sind

Werbungskosten wurden 1 x mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920.00 € eingerechnet.

Bei höheren Werbungskosten kann aber der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigende Betrag den obigen Brutto-Jahreseinkommen hinzugerechnet werden. Für Rentner wurde der Pauschbetrag von 102,00 € berücksichtigt

Für alle anderen Haushaltskonstellationen, wenn z. B. mehrere Personen Einkünfte beziehen, gelten andere Brutto-Verdienstgrenzen.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von "Freibeträgen", die höhere Brutto-Jahreseinkommen zulassen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen für

  • Schwerbehinderte ab GdB von 50
  • junge Ehepaare (beide Ehepartner unter 40 Jahren)
  • Kinder unter 12 Jahren bei alleinerziehenden Personen
  • Kinder von 16 bis 24 Jahren bei Mitverdienst
  • Zahlungen wegen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Wohnungsgrößen

Darüber hinaus kann (abhängig von der Personenzahl des Haushaltes) nur eine Wohnung mit WBS bezogen werden, die eine gewisse Wohnungsgröße bzw. Raumzahl nicht überschreitet. Einen Überblick sollen folgende Angaben verschaffen:

In der Regel ist von folgenden Wohnungsgrößen auszugehen:

Personenanzahl mögl. Wohnungsgröße
1 45 m2
2 2 Wohnräume oder 60 m2 (alternativ)

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnungsgröße um einen Raum bzw. 15 m2 Wohnfläche.

Über Ausnahmen und Sonderfälle erteilt Ihnen die eingangs genannte zuständige Stelle Auskunft.




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Anschrift

Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen

Erreichbarkeit

Telefon: 02251/15-513
Telefax: 02251/15-467
E-Mail: bauamt@kreis-euskirchen.de

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