Teilungs- und Grenzvermessungen, Gebäudeeinmessung
Allgemeine Informationen
Vermessungen zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters oder zur Überprüfung von Grundstücksgrenzen dürfen nur von der Katasterbehörde, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und wenigen anderen Stellen für eigene Zwecke durchgeführt werden. Für private Zwecke bleiben diese Arbeiten im Kreis Euskirchen ausschließlich den in Nordrhein-Westfalen zugelassen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorbehalten.
Was ist eine Teilungsvermessung?
Eine Teilungsvermessung ist erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstücks (z.B. eine Bauparzelle) veräußert oder belastet werden soll.
- Der ÖbVI beantragt dazu bei bereits bebauten Grundstücken die erforderliche Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde.
- Er vermarkt die neuen und fehlenden alte Grenzpunkte, misst sie auf und berechnet anschließend Koordinaten und Flächen.
- In einem Grenztermin haben die Beteiligten Gelegenheit, sich die Grenzen und Abmarkungen anzeigen zu lassen und sich dazu zu äußern.
- Über den Grenztermin wird eine Urkunde gefertigt. Diese sogenannte Grenzniederschrift wird zusammen mit den übrigen Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde eingereicht wird.
- Nach Übernahme ins Liegenschaftskataster werden die Auflassungsschriften als Grundlage z.B. für den Verkauf eines Grundstücksteils an die Eigentümer versandt.
Was ist eine Grenzvermessung bzw. amtliche Grenzanzeige?
Bei unklarem Grenzverlauf oder fehlenden Grenzzeichen können die Grundstückseigentümer eine Grenzvermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen.
- Dabei wird die Grenze wiederhergestellt oder erstmalig durch Anerkennung von den Eigentümern festgestellt.
- Fehlende Grenzzeichen werden ersetzt und über das Ergebnis wird eine Urkunde (Grenzniederschrift) gefertigt.
- Bei der amtlichen Grenzanzeige wird eine bereits festgestellte Grenze den Beteiligten vor Ort angezeigt. Eine Abmarkung fehlender Grenzzeichen und die Aufnahme einer Grenzniederschrift erfolgt nicht. Diese Lösung ist kostengünstiger als die Grenzvermessung und reicht in vielen Fällen wie z.B. beim Setzen eines Zaunes oder einer Hecke aus.
Was ist eine Gebäudeeinmessung?
Wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist, muss der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte dieses Gebäude oder die Veränderungen auf seine Kosten einmessen lassen.Wer ist berechtigt einen Vermessungsantrag zu stellen?
- Grundstückseigentümer und ihnen gleichstehende Berechtigte (Nutzungs- und Erbbauberechtigte)
- jeder andere, dem der Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.
Wie und wo wird dieser Antrag gestellt?
Der Antrag kann bei jedem in NRW zugelassenen ÖbVI gestellt werden. Bei Teilungsvermessungen sind möglichst Festlegungen zur Lage der neu zu bildenden Grenze anzugeben. Alle weitere Unterlagen werden in der Regel von dem beauftragten Vermessungsbüro beschafft. Die Anschriften aller in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie hier:Welche Kosten entstehen bei einer Liegenschaftsvermessung?
Bei Grenzvermessungen sind die Kosten von der zu untersuchenden Grenzlänge abhängig. Bei Teilungsvermessungen entsteht zusätzlich ein flächenabhängiger Gebührenanteil, sowie ggf. Kosten für einen Lageplan zur Beantragung einer Teilungsgenehmigung und einer Gebühr der Katasterbehörde zur Übernahme der Vermessung ins Liegenschaftskatster. Bei Gebäudeeinmessungen richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Gebäudes. Die zu erwartenden Kosten können beim ÖbVI erfragt werden.Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW)
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in NW (VermWertGebO NW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)






