Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Personen,
- die gewerbsmäßig mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen
- oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind
benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) durch das Gesundheitsamt.
Keine Belehrung benötigen Personen, die nicht gewerblich und nur gelegentlich (höchstens 3 Tage/Jahr) bei Vereinsfesten o. ä. Veranstaltungen im Lebensmittelbereich tätig sind.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bzw. für Vereine der Vorsitzende verpflichtet, sein Personal, welches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, oder Spültätigkeiten in diesen Bereichen durchführt, zu unterweisen.
Die Termine für die Anmeldung zur Belehrung:
- Dienstag, 14.00 Uhr
- Mittwoch, 10.00 Uhr und
- Donnerstag, 8.00 Uhr und 10.00 Uhr
Downloads:
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Vereinsfeste u. Veranstaltungen, Merkblatt
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