Gewerbeangelegenheiten
1. Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume oder Darlehen vermitteln oder Bauvorhaben in eigenem oder fremden Namen durchführen oder vorbereiten möchte, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).
Die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen und öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtig.
Die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) ist seit dem 01.11.2007 ebenfalls erlaubnispflichtig im Sinne des § 34 c GewO.
Bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Kapitalanlagen kann sich darüber hinaus noch eine gesonderte Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz ergeben.
Weitere Details ergeben sich aus dem
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO und dem
- Merkblatt zu den Änderungen der Vorschriften des Kreditwesens (beides s. u.).
2. Bei Erlaubniserteilung werden für die einzelnen Fachbereiche Verwaltungsgebühren erhoben (Kosten siehe im Antrag, S. 3).
3. Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Gleichzeitig ist die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei der zuständigen Stadt/Gemeinde vorzunehmen.
4. Auf die vorgeschriebene Prüfung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird hingewiesen. Die Prüfung muss für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer erfolgen. Der Prüfungsbericht ist bis spätestens 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln. Werden innerhalb eines Prüfungszeitraumes keine Tätigkeiten im Sinne des § 34 c GewO ausgeübt, kann anstelle des Prüfungsberichtes eine "Negativerklärung" abgegeben werden. Ausgenommen sind nur die in § 34 c Abs. 5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden.
5. Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO zuständigen Behörde ist der Kreis Euskirchen, Abt. 32 (Ansprechpartner s. Infobox rechte Spalte).
Downloads:
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Maklererlaubnis: Antrag nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
(pdf-Datei / 87,42 KB) -
Merkblatt zu den Änderungen der Vorschriften des KWG
(pdf-Datei / 13,33 KB) -
Stichwortregister zur Abgrenzung von KWG und § 34 c GewO
(pdf-Datei / 12,96 KB)




