Jagd - Aktuell
- Kirrung von Schwarzwild
- Wildfütterung und Notzeit in NRW
- Leitlinien für die Genehmigung von Ausnahmen zum Verbot der Rübenfütterung
- Fütterungsverordnung
- Probleme mit Mardern
- Jagdscheingebühren haben sich erhöht
- Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und Bekämpfung der klassischen Schweinepest
- Intensivierung der Bejagung von Schwarzwild
- Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz wurde für Frischlinge aufgehoben
- Kormoran-Verordnung
- Bekämpfung von Bisam und Nutria
- Neue Wildbrethygiene
- Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
- Aufhebung der Schonzeit für Aaskrähen
- Jägerprüfung
Kirrung von Schwarzwild
Aus gegebener Veranlassung weise ich darauf hin, dass nach § 28Abs. 1 Nr. 2 und 6 DVO LJG-NRW die Kirrung von Schwarzwild u.a.
nur zulässig ist, wenn keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet
werden und das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit
bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch
anderes Schalenwild ausgeschlossen ist.
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Lesen Sie hier den kompletten Text des Erlasses
(pdf-Datei / 534,83 KB)
Wildfütterung und Notzeit in NRW
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in Notzeiten für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen.
Die Notzeit ist die Zeit, in welcher dem Wild infolge der Witterung (hohe Schneelage, Harschschnee, Dürre) durch Katastrophen (Überschwemmungen, Waldbrand) oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung (fehlende natürliche Äsung in ausgeräumten landwirtschaftlich genutzten Fluren nach der Sommer- und Herbsternte) natürliche Äsung ausreichend nicht zur Verfügung steht.
Kommt ein Jagdausübungsberechtigter seiner Pflicht zur Wildfütterung nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung anordnen.
(siehe § 25 Landesjagdgesetz)
Leitlinien für die Genehmigung von Ausnahmen zum Verbot der Rübenfütterung
Mit Erlass vom 18.05.2010 hat das Ministerium Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
"Leitlinien für die Genehmigung von Ausnahmen zum Verbot der Rübenfütterung"
veröffentlicht.
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Leitlinien für die Genehmigung von Ausnahmen zum Verbot der Rübenfütterung
(pdf-Datei / 55,1 KB)
Fütterungsverordnung
Die Fütterungsverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.12.2009, ist in die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (Landesjagdgesetzdurch- führungsverordnung - DVO LJG-NRW) vom 31. März 2010 integriert worden. Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung ist am 21. April 2010 in Kraft getreten.
Einen Auszug aus der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung finden Sie hier:
Probleme mit Mardern
Viele Hausbewohner und Autofahrer werden von der Anwesenheit eines Steinmarders belästigt. Wie Sie Ihr Haus gegen Marder sichern und welche Maßnahmen Sie gegen "Automarder" ergreifen, erfahren Sie im beigefügten Merkblatt.-
Merkblatt "Marder in Haus und Auto"
(pdf-Datei / 14,89 KB)
Jagdscheingebühren haben sich erhöht
Die Jagdscheingebühren haben sich erhöht; z. B.
1-Jahresjagdschein 80,00 €
2-Jahresjagdschein 140,00 €
3-Jahresjagdschein 200,00 €
Tagesjagdschein 27,00 €
Weitere Gebühren entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Jagdscheinerteilung/-verlängerung.
Den Antrag können Sie hier herunterladen:
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Antrag auf Jagdscheinerteilung und -verlängerung
(pdf-Datei / 121,82 KB)
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und Bekämpfung der klassischen Schweinepest
Am 02.02.2009 hat im Umweltministerium in Düsseldorf ein Spitzengespräch zwischen Vertretern der Verwaltung (Jagd-/Veterinärverwaltung) und den Vertretern der Jagd unter Leitung von Minister Eckhard Uhlenberg stattgefunden. Hierbei einigte man sich angesichts der besonderen Bedeutung der Schweinepest für die landwirtschaftlichen Veredelungsbetriebe auf ein 10-Punkte-Papier zur Bekämpfung der Schweinepest. Hierbei ist u. a. eine monatliche Berichterstattung über die Höhe der Strecke vereinbart worden, um Erkenntnisse über die Schwarzwildentwicklung im Jahresverlauf gewinnen und rechtzeitig reagieren zu können.
Weitere Informationen finden Sie hier:
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Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit für Wildschweine
(pdf-Datei / 25,59 KB) -
Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und Bekämpfung der klassischen Schweinepest
(pdf-Datei / 47,38 KB) -
Streckentabelle
(pdf-Datei / 26,8 KB)
Intensivierung der Bejagung von Schwarzwild
Mit Erlass vom 04.11.2008, Az.: III-2-71-20-00.21, hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) zur Intensivierung der Schwarzwildbejagung weitere Maßnahmen angeordnet. Die einzelnen Maßnahmen finden Sie hier:
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Intensivierung der Bejagung von Schwarzwild
(pdf-Datei / 48,75 KB)
Das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz wurde für Frischlinge aufgehoben
Für Frischlinge bis zu einem Gewicht von 15 kg hat die Obere Jagdbehörde das Verbot, mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen, im Kreis Euskirchen aufgehoben.
Als Mindestkaliber wird das Kaliber .22 (5,6 mm) festgelegt. Die Verfügung der Oberen Jagdbehörde ist bis zum 31.03.2013 befristet.
Den vollständigen Text der Verfügung der Oberen Jagdbhörde finden Sie hier:
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Frischlinge: Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz
(pdf-Datei / 101,59 KB)
Kormoran-Verordnung
Mit der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-Verordnung) hat das Land Nordrhein-Westfalen befristet bis zum 31.03.2010 zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteile zugelassen, Kormorane durch Abschuss zu töten.
Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden und zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
Die Abschusszulassung ist beschränkt auf die Zeit vom 16. September bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht.
Abschussberechtigt ist, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist.
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Vollständiger Verordnungstext
(pdf-Datei / 11,3 KB)
Bekämpfung von Bisam und Nutria
Zur Abwendung erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt ist die Bekämpfung von Bisam (Ondatra zibethicus) und Nutria (Myocastor coypus) erforderlich.
Die Bekämpfung insbesondere des Bisam dient auch der Volksgesundheit und dem Schutz des Wildes (§ 23 Bundesjagdgesetz). Der Bisam ist Überträger verschiedener, auch für Menschen gefährlicher Infektionskrankheiten (z.B. Leptospirosen, Infektion mit dem Fuchsbandwurm).
Die Vernichtung von Wasserpflanzenbeständen durch den Bisam kann zu Habitatverlusten für jagdbare und nicht jagdbare Tiere (z.B. Wasservögel) führen. Die Beteiligung der Jägerschaft an der Bekämpfung von Bisam und Nutria liegt daher im öffentlichen Interesse.
Bezüglich des Abschusses von Bisam und Nutria gilt Folgendes:
Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG ist in Revieren durch Jagdscheininhaberinnen und -inhaber der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten Jagdausübung gleichgestellt, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
Bisame und Nutria unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie dürfen bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (s.o.) gefangen oder getötet werden (vgl. § 61 Landschaftsgesetz). In diesen Fällen kommt § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG zur Anwendung. Wenn der Abschuss von besonders geschützten Tieren im Rahmen der befugten Jagdausübung zulässig ist, gilt dies erst Recht für Tiere, die nur dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere unterliegen.
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Abs. 5 WaffG bedarf es nicht.
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Jagdausübungsberechtigte und von Ihnen ermächtigte Jagdgäste Bisam und Nutria im Rahmen der befugten Jagdausübung durch Abschuss töten.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Naturschutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzausweisung ein Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.
Quelle: Runderlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2008, Az.: 74.10.00.01
Neue Wildbrethygiene
Für Jäger in NRW gibt es Neuerungen im Lebensmittelhygienerecht. Alle Jäger, die Wild abgeben, ob in der Decke, aus der Decke an den Endverbraucher oder an den Einzelhandel, müssen sich nach dem EU-Recht richten.Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
Die Schonzeitaufhebung gilt für die Zeit vom 21.02.2010 bis 31.10.2010. Details entnehmen Sie bitte dem Download.
Witterungsbedingt können sich Gefährdungszeiträume verschieben. Betroffene können daher auch weiterhin Einzelanträge zur Schonzeitaufhebung für Ringeltauben stellen.
Den Vordruck "Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben" finden Sie im Downloadbereich.
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Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben
(pdf-Datei / 25,08 KB)
Aufhebung der Schonzeit für Aaskrähen
1. Schonzeitaufhebung Aaskrähen - Verfahren
Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten vom 28. November 2006 ist u. a. die Aaskrähe (Corvus corone) zur Tierart erklärt worden, die dem Jagdrecht unterliegt. Für Schonzeitaufhebungen ist daher jetzt die Obere Jagdbehörde zuständig. Dafür ist ein Antrag bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen, die dann das Verfahren einleitet.
2. Antrag auf Schonzeitaufhebung
Der Antrag ist bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen. Diese versendet das Formblatt (siehe pdf-Datei "Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Aaskrähen") an die unter Ziffer 2 genannten Beteiligten mit Ausnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und sammelt deren Stellungnahmen, bevor Sie den Antrag inkl. Formblatt an die Obere Jagdbehörde versendet. Die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wird von der Oberen Jagdbehörde in Fällen betreffend Ziffer 2 Buchst. b) um Stellungnahme gebeten, sobald der Oberen Jagdbehörde das ausgefüllte Formblatt vorliegt. Die Obere Jagdbehörde bittet um Übersendung der Antragsformular zur Schonzeitaufhebung der Aaskrähe in maschinell ausgefüllter Form soweit möglich. Bei handschriftlichen Stellungnahmen wird um leserliche Handschrift gebeten. Die Obere Jagdbehörde entscheidet auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen. Gründe zur Wildhege greifen nur unter Berücksichtigung von Art. 9 Vogelschutz-RL, "zum Schutz der Tierwelt" (möglich z. B. beim Rebhuhn. Reduktion des Krähenbestandes zum Schutz des Rebhuhns bis zum 31.03.). Ansonsten sind die Aaskrähen in der Jagdzeit zu bejagen.
3. Beteiligung anderer Stellen
Es sind bei dem Verfahren zur Aufhebung der Schonzeit die Aufhebungsgründe zu unterscheiden und dementsprechend unterschiedliche Stellen zu beteiligen. a) Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, § 24 Abs. 2 LJG-NRW Beteiligung aa) der Landwirtschaftskammer (Kreisstelle) bb) des Jagdberaters cc) der Unteren Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten) b) Schonzeitaufhebungen aus Gründen der Wildhege, § 24 Abs. 2 LJG-NRW Beteiligung aa) der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung bb) des Jagdberaters cc) der Unteren Landschaftsbehörde (bei Naturschutzgebieten und EG-Vogelschutzgebieten) c) Schonzeitaufhebungen bei Störung des biologischen Gleichgewichts, § 24 Abs. 2 LJG-NRW Nach derzeitiger Kenntnis nicht relevant für Aaskrähen.
4. Befristung
Die Schonzeitaufhebung ist grundsätzlich bis max. zum 31. März eines jeden Jahres zur Vermeidung von Abschüssen während der Brutzeit aus Tierschutzgründen zu befristen. Diesbezüglich hat es bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gegeben (Rabenvogelverordnung NRW von 1994).
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Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Aaskrähen
(pdf-Datei / 31,94 KB)





