Namensänderung (behördliche)
Unter einer behördlichen Namensänderung ist die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen zu verstehen. Hierunter fallen nicht die standesamtlichen Namensänderungen familienrechtlicher Art, etwa Namen nach Eheschließung oder Ehescheidung.
Die Namensänderung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde Ihres Wohnortes zu stellen und wird von dort dann dem Kreis Euskirchen zur Entscheidung vorgelegt. Antragsberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Hinweis:
Aussiedler mit deutscher Staatsangehörigkeit können ihren Namen beim Standesamt "eindeutschen" lassen; das hier beschriebene förmliche Namensänderungsverfahren ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Voraussetzung für die Namensänderung ist ein objektiv wichtiger Grund. Dieser ist beispielsweise bei anstößigen Namen oder bei Sammelnamen (z. B. Schmitz) gegeben.
Gebühr für die Namensänderung:
- Vornamenänderung 2,50 - 255,00 Euro
- Familiennamenänderung 2,50 - 1.022,00 Euro
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