Sprengstoffangelegenheiten
Das Sprengstoffrecht unterscheidet zwischen dem gewerblichen (§§ 7 und 20 SprengG) und dem privaten Umgang (§ 27 SprengG) mit Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen. Personen, die im privaten Bereich mit Sprengstoff umgehen, bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 27 SprengG. Diese berechtigt zum Erwerb, zur Aufbewahrung, zur Verwendung, zur Vernichtung und zum Verbringen von Treibladungspulver.
Für die Ausstellung einer Erlaubnis benötigen Sie eine Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Lehrgang zum Nachweis der Sachkunde. Dieser Lehrgang darf erst besucht werden, nachdem Sie dem Veranstalter eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Diese können Sie bei der Kreisverwaltung beantragen. Die Ausstellung dieser Bescheinigung dauert etwa vier Wochen, da Anfragen an die Polizei, das Bundeszentralregister und die Gemeinde zu richten sind.
Für die Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 SprengG benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sportschützen
- Lehrgangsbescheinigung
- Geltendmachung eines Bedürfnisses für den Umgang mit Treibladungspulver (etwa Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder Besitz eines Jagdscheines)
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Antrag: Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sportschützen
(pdf-Datei / 22 KB)




