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Rubrikillustration Bürgerservice
Karte - Euskirchen

Informationen zur Finanzierung eines Heimplatzes

Im Durchschnitt kostet ein Heimplatz monatlich zwischen 2.500,00 € bis 3.600,00 €. Dabei setzt sich das tägliche Heimentgelt eines Pflegeheimes aus folgenden Komponenten zusammen:

- Pflegekosten, entsprechend der festgestellten Pflegestufe
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
- Investitionskosten.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat der/die HeimbewohnerIn jedoch Anspruch auf folgende finanzielle Leistungen, die die Heimplatzfinanzierung erleichtern:

Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (SGB XI)

Liegt bei der/dem Heimbewohner-/in Pflegebedürftigkeit vor, übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten entsprechend der festgestellten Pflegestufe in Form eines Pflegegeldes.

Das Pflegegeld beträgt bei:

Pflegestufe 1 1.023,00 €
Pflegestufe 2  1.279,00 €
Pflegestufe 3 1.550,00 €.

Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen in Höhe von 1.918,00 € monatlich.

Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NW i.V.m. der Pflegewohngeldverordnung

Pflegewohngeld ist eine Sozialleistung der Kreise und kreisfreien Städte, die Altenpflegeheime für ihre BewohnerInnen erhalten können. Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten eines Pflegeheimes. Da es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt, steht Pflegewohngeld auch Selbstzahler/-innen zu.

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld ist, dass die/der Heimbewohner/-in pflegebedürftig ist, d.h. dass mindestens Pflegestufe I vorliegt. Weiterhin darf das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners und ihres/seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Deckung der Heimpflegekosten nicht ausreichen. Der Vermögensfreibetrag liegt bei 10.000 €, d.h., übersteigt das Vermögen der Bewohnerin/des Bewohners bzw. das gemeinsame Vermögen der Bewohnerin/des Bewohners und ihres/seines Ehegatten diese Vermögensfreigrenze, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.

Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich nach den vom Landschaftsverband Rheinland festgelegten Investitionskosten der Pflegeeinrichtung und ist daher unterschiedlich hoch.

Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt das Altenpflegeheim für die/den HeimbewohnerIn beim zuständigen Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Besteht Anspruch, wird das Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung als Antragstellerin ausgezahlt. Diese verrechnet das Pflegewohngeld dann mit den Heimkosten der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners.

Besonderheit "Beihilfe":
Bei HeimbewohnerInnen, die beihilfeberechtigt sind, erfolgt eine gesonderte Berechnung.

 

Sozialhilfe

Ist die/der Heimbewohner/-in nicht in der Lage, die monatlichen Heimkosten aus ihrem/seinem Einkommen und Vermögen bzw. dem Einkommen und Vermögen ihres/seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu finanzieren, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Antrag auf "Hilfe zur Pflege" nach dem SGB XII zu stellen.

Bevor die Sozialhilfe zum Tragen kommt, ist zunächst Vermögen der Heimbewohnerin/des Heimbewohners, das über dem Vermögensfreibetrag liegt, einzusetzen.

Der Vermögensfreibetrag beträgt:
2.600 € bei Einzelpersonen und
3.214 € bei Ehepaaren.

Zum Vermögen zählen Sparbücher, Wertpapiere, Hausgrundstücke etc.. Im Rahmen der Antragstellung wird auch überprüft, ob innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt oder übertragen worden ist, weil sich hieraus evt. ein Rückforderungsanspruch ergibt. Ist Vermögen vorhanden, aber nicht sofort verwertbar, z.B. bei einem Hausverkauf, kann die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden.

Verfügt die/der Heimbewohner/-in nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen, wird auch festgestellt, ob Kinder zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können.

Bei Vorliegen von Pflegestufe 0 und Pflegestufe I ist zu beachten, dass vor Heimaufnahme die Heimnotwendigkeit durch die Pflegefachkraft des Kreises Euskirchen festgestellt werden muss.

Wichtig ist auch, dass der Antrag auf Sozialhilfe rechtzeitig, am besten vor Heimaufnahme, gestellt wird, da die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII).

 




Infoboxen

Ansprechpartner

Zentrales Infobüro Pflege (ZIP)

Tel.: 02251/15-521 und 15-927
Fax: 02251/15-566

Sozialhilfe in Einrichtungen

Tel.: 02251/15-554, -556, -557, -171, -172
Fax: 02251/15-566

Pflegewohngeld für Selbstzahler

Tel.: 02251/15-559
Fax: 02251/15-566

Servicezeiten

Mo. bis Do.: 08.30 - 15.30 Uhr
Fr.: 08.30 - 12.30 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Anschrift

Kreis Euskirchen
Abteilung 50 - Soziales
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen