Saisonkennzeichen
Allgemeine Infos
Zulassungszeitraum
- mindestens 2 Monate
- längstens11 Monate
Gültigkeit
Beginn: Der erste Tag des Gültigkeitsmonats
Ende: Der letzte Tag des Gültigkeitsmonats
Die Dauer wird auf dem amtlichen Kennzeichen rechtsseitig eingeprägt (s. Grafik):
| Beispiel: | 04 |
| 10 |
Saisonelle Zulassung vom 01.04. bis 31.10. des Jahres
Versicherung
Versicherungsnachweis (Versicherungsbestätigung) mit Angaben über Beginn und Ende des Zulassungszeitraums
Vorteile
In dem vom Halter selbst festgelegten Zulassungszeitraum (Gültigkeitsdauer) kann das Fahrzeug auch künftig jedes Jahr wiederholt im öffentlichen Straßenraum in Betrieb gesetzt werden. Das jährliche An- und Abmelden entfällt. Dies bedeutet Ersparnis von Zeit und Geld!
Notwendige Unterlagen
Die Vorlage der Unterlagen ist wie bei "normalen Zulassungen" gleich. Informieren Sie sich im eigenen Interesse an der Bürgerinformation (nur in Euskirchen) oder vorab telefonisch unter den Telefon-Nr.: 02251/15-280 oder 02445/89-562.
Erkennbarkeit einer Saisonzulassung
Auf dem amtlichen Kennzeichen und auf dem Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Bescheinigung über die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens in Klammern gesetzt nach dem amtlichen Kennzeichen.
Was ist zu beachten?
Sie haben sich für ein Saisonkennzeichen entschieden! Was Sie jetzt beachten müssen:
Änderungen
Der Gültigkeitszeitraum kann gebührenpflichtig nach Vorlage des Fahrzeugbriefes / Zulassungsbescheinigung Teil II, des Fahrzeugscheines / Zulassungsbescheinigung Teil I, der Betriebserlaubnis (z.B. bei Leichtkrafträdern), des Versicherungsnachweises (Versicherungsbestätigung) sowie des Kennzeichens / der Kennzeichen geändert werden.
Besonderheiten
Das Fahrzeug gilt im Ruhezeitraum als zugelassen, nicht stillgelegt. Ruhezeitraum ist der Zeitraum, der auf dem amtlichen Kennzeichen und Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I nicht eingeschlossen ist. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt werden.
Abstellen im Ruhezeitraum
Im Ruhezeitraum darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden!
TÜV und AU (Haupt- und Abgasuntersuchung)
Wenn die Gültigkeit der Untersuchungen im Ruhezeitraum abgelaufen ist, müssen diese im ersten Monat des Gültigkeitszeitraumes (incl. evtl. Nachprüfungen) nachgeholt werden.
Verkauf des Fahrzeugs: Überlassung, Schenkung
Die Veräußerungsanzeige (auch im Ruhezeitraum) ist gem. § 27 (3) StVZO zwingend erforderlich. Der letzte eingetragene Fahrzeughalter ist verantwortlich. Sicherer ist eine Stillegung vor Übergabe des Fahrzeuges.
Versicherung
Die Versicherung muss nahtlos bestehen. Geht der Zulassungsbehörde eine Anzeige über die Aufhebung des Versicherungsschutzes ein, so muss die Zulassungsbehörde auch im Ruhezeitraum unverzüglich eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchführen. Die dabei entstandenen Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen.
Vorschriften
Bei Fahrzeugen mit zugeteiltem Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften der StVZO, die auf das normale amtlichen Kennzeichen anzuwenden sind.
Gebühren
Nur Zulassungsgebühren, weitere Aufschläge werden nicht berechnet.






