Gewerblicher Güterkraftverkehr
Allgemeines
a) Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG).
b) Was ist Werkverkehr?
Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie z. B. die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein Tischler, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.
Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr -BAG-, Außenstelle Münster, Grevener Str. 129, 48159 Münster, Tel.: 0251/53405-0, Fax: 0251/53405-99.
Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihren Sachbearbeiter.
c) Was ist zu beachten, wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist?
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Erforderliche Unterlagen) für alle vollhaftenden Gesellschafter vorzulegen.
Handelt es sich bei dem/der Antragsteller/in um eine juristische Person (GmbH, AG, e. V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise (siehe unter: Erforderliche Unterlagen) sowohl für die juristische Person (für diese natürlich ohne Führungszeugnis) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.
d) Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Nach der Antragsabgabe werden noch seitens der Ordnungsbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer zu Köln, der zuständigen Fachgewerkschaft und des Güterkraftverkehrsverbandes eingeholt. Sofern von dort keine die Zuverlässigkeit einschränkenden Stellungnahmen kommen und alle oben beschriebenen sonstigen Unterlagen vorliegen, kann der Antrag abschließend beschieden werden.
e) Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere die Einholung der Führungszeugnisse und Gewerbezentral-registerauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise (siehe: Erforderliche Unterlagen) können auch nach Abgabe des Antrages noch nachgereicht werden, müssen aber für eine endgültige Entscheidung über den Antrag alle ausnahmslos vorliegen.
f) Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
Solange Sie nicht die Lizenz tatsächlich erteilt bekommen haben, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine häufig erbetene "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge, die beim Erstverstoß mit mindestens 500 € Bußgeld geahndet werden kann.
g) Meine Lizenz / Genehmigung läuft ab: Was muss ich für eine Wiedererteilung tun?
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Fortbestehen einer Genehmigung hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen nicht zwischen einer Ersterteilung und einer Verlängerung. Insofern sind nach Ablauf der Erlaubnis (nach 5 Jahren also) alle Unterlagen erneut zu beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern: 02251/15-432 und 02251/15-287.
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Antrag auf weitere Erlaubnisse, Lizenzen für Güterkraftverkehr
(pdf-Datei / 174,21 KB)
Informationen zur fachlichen Eignung
Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit).
Dies kann nachgewiesen werden durch:
- eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis
- eine mindestens 5-jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder in Speditionsunternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben; ein dies entsprechend bestätigendes Schreiben erhalten Sie bei der IHK (Tel.: 0221/1640-0)
- eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann; in diesem Fall ist ein Zeugnis der Abschlussprüfung vorzulegen
Finanzelle Leistungsfähigkeit
Die finanzelle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch die Eigenkapitalbescheinigung (betrifft das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (betrifft das Privatvermögen), sofern das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist für jedes zum Einsatz vorgesehene Fahrzeug zu erbringen (entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag).
Für das erste Fahrzeug ist Eigenkapital in Höhe von 9.000,00 €, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000,00 € nachzuweisen.
Wichtig: Anhänger oder Auflieger gelten als Fahrzeug! Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!
Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
Erforderliche Unterlagen
a) Fach- und Sachkundenachweis
Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person muss fachlich geeignet sein (Sach- und Fachkundigkeit). Siehe auch oben: Informationen zur fachlichen Eignung.
b) Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Über den amtlichen Vordruck (erhalten Sie bei Aushändigung oder Zusendung der Antragsunterlagen) der Eigenkapitalbescheinigung (über das Geschäftsvermögen) und ggf. die Zusatzbescheinigung (über das Privatvermögen) muss ein ausreichendes Vermögen nachgewiesen werden. Siehe auch oben: Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit
c) Führungszeugnis nach Belegart Null
Zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde Ihres Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens 32/3/154-06 GüKG.
d) Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde Ihres Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens 32/3/154-06 GüKG.
e) Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Unmittelbar zu beantragen bei dem Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.
f) Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
Diese UB sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Gemeinden / Kreise vorzulegen, in denen er in den letzten 5 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat. Die UB darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.
g) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen oder beschäftigt haben sowie ggf. für Sie selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren. Die UB darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.
Sie erhalten die UB bei der BgF, Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg. Die UB darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.
i) Auszug aus der Schuldnerkartei
des für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Die UB darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.
j) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Insolvenzgerichts
des für den Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Die UB darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als 3 Monate sein.
k) Zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister,
sofern es sich beim Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
l) Zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung,
sofern es sich beim Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
Vorsprache und Gebühren
a) Vorsprache:
Eine Vorsprache des Antragsstellers ist grundsätzlich erforderlich.
b) Gebühren:
Mit der Abgabe des Antrags sind folgende Verwaltungsgebühren zu entrichten:
EU - Lizenz / Erlaubnis: 220,00 €
Bei Bewilligung des Antrages entstehen für die in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Abschriften der Lizenz / Erlaubnis weitere Kosten von 60,00 Euro je Exemplar.
Die Gebühren werden mit Gebührenbescheid erhoben.





