Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Antrag
Parkausweis für Behindertenparkplätze
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrsangelegenheiten
Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen
Telefon:
02251 / 15 432 od. 15 287
Telefax:
02251 / 15 494
E-Mail:
schwertransporte@kreis-euskirchen.de
Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung können Sie einen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich
Voraussetzung für diesen Parkausweis sind die Merkzeichen "aG" oder "BL" beziehungsweise die Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Halteverbot
- in Zonenhalteverboten
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen und
- in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.
Antragsunterlagen:
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Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
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Passbild
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Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behinderten-parkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an einer erheblichen Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atemorgane) leiden oder aber an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.
Antragsvoraussetzungen:
Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen 'G'
Sofern sich aus Ihren Unterlagen (zum Beispiel Feststellungsbescheid) nicht ergibt, dass Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Straßenverkehrsbehörde das zuständige Versorgungsamt um eine Stellungnahme bitten (Wartezeit beträgt ungefähr 4 bis 6 Wochen).
Geltungsbereich/Geltungsdauer
Die Ausnahmegenehmigung
gilt nicht für Behindertenparkplätze.Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe offen auszulegen.
Die bundesweite Genehmigung gilt höchstens 5 Jahre.
Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Halteverbot
- im Zonenhaltverbot
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
Antragsunterlagen
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Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
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Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis
Gebühren:
Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen:
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)





