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Rubrikillustration Bürgerservice
Karte - Euskirchen

Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Personen mit beidseitiger Amelie / Phokomelie oder mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Eintrag Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) oder Blinde (Merkzeichen Bl) erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken.

Antrag

Parkausweis für Behindertenparkplätze

Kontakt und Erreichbarkeit

Straßenverkehrsangelegenheiten

Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen

Telefon:

02251 / 15 432 od. 15 287

Telefax:

02251 / 15 494

E-Mail:

schwertransporte@kreis-euskirchen.de

Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung können Sie einen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie oder Phokomelie oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.

Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich

Voraussetzung für diesen Parkausweis sind die Merkzeichen "aG" oder "BL" beziehungsweise die Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.

Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:

  1. im eingeschränkten Halteverbot
  2. in Zonenhalteverboten
  3. in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,

während der Ladezeit zu parken

  1. an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
  2. auf Anwohnerparkplätzen und
  3. in verkehrsberuhigten Bereichen.

Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.

Antragsunterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
  • Passbild
  • Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis

 

Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behinderten-parkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an einer erheblichen Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atemorgane) leiden oder aber an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.

Antragsvoraussetzungen:

Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen 'G' und 'B' und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (sowie der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  2. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.
  3. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung.
  4. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen 'G' und 'B' und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder gleichzeitig einen Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Sofern sich aus Ihren Unterlagen (zum Beispiel Feststellungsbescheid) nicht ergibt, dass Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Straßenverkehrsbehörde das zuständige Versorgungsamt um eine Stellungnahme bitten (Wartezeit beträgt ungefähr 4 bis 6 Wochen).

Geltungsbereich/Geltungsdauer

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Behindertenparkplätze.

Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe offen auszulegen.

Die bundesweite Genehmigung gilt höchstens 5 Jahre.

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:

  1. im eingeschränkten Halteverbot
  2. im Zonenhaltverbot
  3. in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  4. an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten
  5. auf Anwohnerparkplätzen
  6. in verkehrsberuhigten Bereichen

Antragsunterlagen

  • Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie) oder Ablichtung des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
  • Nur bei Wiedererteilung: zusätzlich den abgelaufenen Parkausweis

 

Gebühren:

  • Es werden keine Gebühren erhoben.

    Rechtliche Voraussetzungen:

    § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)




  • Infoboxen

    Kontakt

    Ansprechpartner

    Herr Schmitz
    Tel.: 02251/15-432

    Frau Grote
    Tel.: 02251/15-287

    Telefax: 02251/15-494

    E-Mail:
    schwertransporte@kreis-euskirchen.de

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    Rückansicht Kreishaus

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    Jülicher Ring 32
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