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Rubrikillustration Bürgerservice
Karte - Euskirchen

Informationen über die Geflügel-, Vogelgrippe

Aktuelle Info zur Aufstallungspflicht von Geflügel

Das Bundesministerium hat die geänderte "Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest" erlassen, die dem Schutz vor der Klassischen Geflügelpest dient. Die Verordnung gilt ab dem 10.5.2006. Danach muss alles Geflügel (Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse und Laufvögel wie Emus, Nandus, Strauße) nach wie vor im Stall bzw. in einer nach oben gegen Einträge gesicherten Schutzeinrichtung gehalten werden. In Gebieten, die außerhalb von Risikogebieten wie Geflügelpestschutzzonen, Wildvogelrastplätzen oder Geflügelintensivhaltungen liegen, kann das Veterinäramt Ausnahmen von der Aufstallung genehmigen.

Für das gesamte Gebiet des Kreises Euskirchen mit Ausnahme der Risikogebiete um den Zülpicher und Füssenicher See (Ortschaften Zülpich-Hoven, Füssenich, Geich und Lövenich) wird hiermit die Ausnahmegenehmigung für die Freilandhaltung unter folgenden Bedingungen erteilt:

  1. Alle Geflügelhalter, die ihrem Geflügel Freilauf gewähren, müssen dieses der Abteilung Veterinärwesen des Kreises Euskirchen schriftlich (Adresse, Anzahl, Art) anzeigen. 
  2. Jedes einzelne verendete Stück Geflügel muss zur  Untersuchung beim Veterinäramt abgegeben werden.
  3. Jeder Geflügelhalter hat ein Register zu führen, in dem die Herkunft des Geflügels und die Verluste einzutragen sind.
  4. Geflügel darf nicht im Freien gefüttert werden.
  5. Gänse und Enten müssen getrennt von sonstigem Geflügel gehalten werden.

Außerdem muss jeder Halter von Zier- oder Nutzgeflügel (Hühner, Rassehühner, Rebhühner, Perlhühner, Wachteln, Puten, Fasane, Enten, Gänse, Laufvögel und Tauben) eine Geflügelhaltung auch einzelner Tiere bei der zuständigen Behörde melden. Alle Geflügelhalter, die bisher noch nicht gemeldet sind, müssen die Meldungen schriftlich richten an:

LEJ Tierseuchenkasse, Nevinghoff 6, 48147 Münster

und an den:

Kreis Euskirchen, Abteilung 39, 53877 Euskirchen

Die Tierseuchenkasse erteilt eine Betriebsregistriernummer und erhebt einen sehr geringen Jahresbeitrag. Mit diesem Jahresbeitrag von z. Zt. 5 € pro Bestand bis zu 400 Hühnern ist gleichzeitig eine Art Vollkaskoversicherung verbunden. Tierhalter, deren Tiere wegen eines Seuchengeschehens getötet werden müssen, bekommen diese Tiere dann entschädigt.

Diese Meldepflicht gilt im übrigen auch für alle Halter von sonstigen landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Ponys, Esel, Schweine und Bienen.

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der geänderten Gefährdungslage im Zusammenhang mit der Vogelgrippe weist die Abteilung Veterinärwesen u. Lebensmittelüberwachung des Kreises Euskirchen darauf hin, dass grundsätzlich nur noch verendetes Wassergeflügel (Schwäne, Gänse, Enten) untersucht wird. Deshalb brauchen andere Vögel auch nicht mehr eingesammelt werden, sondern können in der normalen Restmülltonne entsorgt werden.

Erweiterte Meldepflicht im Kreis Euskirchen

Asien ist weit weg und die Einfuhr von Geflügel aus den Vogelgrippe-Gebieten von der EU verboten. Dennoch ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) vorsichtig. Seit wenigen Tagen gilt eine erweiterte Meldepflicht für Geflügel. Sie regelt, dass ab sofort das Halten von Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln und Tauben unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen ist. Für Hühner und Puten besteht diese Regelung bereits.

Mitzuteilen sind unter anderem die durchschnittliche Anzahl der gehaltenen Tiere sowie ihr Standort. Für eine erfolgreiche Bekämpfung können diese Informationen im Falle eines Einschleppens der Geflügelgrippe für das Veterinäramt des Kreises entscheidend sein. Momentan, so die Kreisveterinäre, liegen zwar keine Anzeichen dafür vor, dass die Tierseuche den Sprung von Asien in den Kreis schaffen könnte. Wenn es dennoch passieren sollte, müssen die Veterinäre aber wissen, wo Geflügel gehalten wird, denn nur dann lassen sich die notwendigen Maßnahmen durchführen. Da von jedem Tier eine Gefahr ausgehen kann, erfasst die Verordnung nicht nur Betriebe sondern auch Privathalter. Gemeldet werden müssen also auch private Hühner oder Tiere der Rassegeflügelzüchter.

Wenn in einem Bestand mit Hühnern, Enten oder Gänsen vermehrt Todesfälle auftreten, ist das Veterinäramt zu informieren. Gleiches gilt für eine erheblich verringerte Legeleistung oder Gewichtszunahme.



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