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Karte - Euskirchen

Wildschweinepest: Schutzmaßnahmen

Für den 'Gefährdeten Bezirk' gelten auf Grund der Tierseuchen-Verordnung des Kreises Euskirchen bestimmte Schutzmaßnahmen.

1. Anzeigepflicht, Verhalten


Der Besitzer hat dem Kreis Euskirchen, Veterinärabteilung, unverzüglich
  • die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,
  • verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte, Schweine anzuzeigen,
  • die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
  • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,
  • verendete oder erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach Anweisung der Veterinärabteilung, serologisch und virologisch auf Schweinepest untersuchen zu lassen,
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
  • sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

2. Außerdem gilt für den Gefährdeten Bezirk folgendes:

  • auf öffentlichen Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
  • Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb im Gefährdeten Bezirk verbracht werden.
  • Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels aus dem Gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.
  • Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung  der Veterinärabteilung durchzuführen.

3. Transport von Schweinen


Ausnahmsweise dürfen Schweine aus dem Gefährdeten Bezirk mit Genehmigung der Veterinärabteilung nur verbracht werden, wenn
  • sie aus Beständen stammen, in denen alle Schweine innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind;
  • im Falle des Verbringens von Nutz- und Zuchtschweinen in außerhalb des  Gefährdeten Bezirks gelegene Betriebe, die Schweine innerhalb der letzten 10 Tage vor dem Versand serologisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind;
  • sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchstaben a und b ergibt;
  • sie unmittelbar zu dem Bestimmungsbetrieb und nicht zusammen mit Schweinen, die für andere Betriebe bestimmt sind, befördert werden und
  • der Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der Veterinärabteilung unter Angabe des Bestimmungsbetriebes angezeigt worden ist und 
  • im Falle von Schlachtschweinen diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des Gefährdeten Bezirks oder in eine vom Versender benannte Schlachtstätte im Inland verbracht werden, Nummer 3 Punkt 1 gilt entsprechend.

4. Ausnahmegenehmigung


Im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutzschweinen in Betriebe außerhalb des Gefährdeten Bezirks darf eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schweine

  • in einen Betrieb verbracht werden, in dem Schweine ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder
  • dreißig Tage nach dem Einstellen serologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde untersucht werden.

5. Anlagen zur Schweinehaltung

Der Besitzer der Hausschweine hat in den Anlagen der Schweinehaltung Schadnager durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten bzw. zu bekämpfen.

 

Haus- und Wildschweine sowie Fleisch von Wildschweinen aus Gefährdeten Bezirken dürfen nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.

 

6. Schwarzwild

 

1.

Im Gefährdeten Bezirk ist die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung möglichst bis unter zwei Stück pro 100 ha Waldrevier zu verringern. Insbesondere sind alle Frischlinge, Überläufer und Bachen ohne anhängige Jungtiere sowie außerhalb der Schonzeit Bachen, die keine Leitbachenfunktion wahrnehmen, intensiv zu bejagen.

2.

Über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus sind im Gefährdeten Bezirk großräumige revierübergreifende Bewegungsjagden unter Verwendung weniger, einzeln- und kurzjagender Hunde durchzuführen. Der Einsatz von Hundemeuten ist verboten.

3.

Zur Abwehr akuter Wildschadensgefährdung und in besonders gelagerten Fällen sind abweichend von Nummer 2 kleinräumige Drückjagden zulässig und sollten vorher mit der Veterinärabteilung abgestimmt werden.

4.

Das Ausbringen von Speise-, Küchen- und Schlachtabfällen und tierischen Abfällen aus der Jagd sowie das Anlegen von Luderplätzen im Gefährdeten Bezirk ist verboten, da es eine große Ansteckungsgefahr für Wildschweine darstellt. Alle Beobachtungen solcher verbotswidrigen Ausbringungen sind der Veterinärabteilung  anzuzeigen.

5. Jagdausübungsberechtigte haben im Gefährdeten Bezirk
a) jedes erlegte Wildschwein nach näherer Anweisung der Veterinärabteilung unverzüglich zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen,
b)

von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der Veterinärabteilung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der Wildsammel- und Wildentsorgungsstelle  in Blankenheim, Gerichtsstraße 1 zuzuführen. Vordrucke von Begleitscheinen und Untersuchungsanträgen sind vorrätig in der Wildsammel- und Wildentsorgungsstelle in Blankenheim und bei der Veterinärabteilung erhältlich.

c)

dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden des Aufbrechen und die Sammlung der erlegten Wildschweine und anderen Schalenwildes zentral an einem Ort, der mit  der Veterinärabteilung abgestimmt ist, erfolgt. Der Ort ist so zu wählen, dass er durch die Transportfahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsfirma SARIA BIO - Industries Linnich problemlos erreicht werden kann.

d)

jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes der Veterinärabteilung anzuzeigen und nach näherer Anweisung derselben zur virologischen Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. Buchstabe a gilt entsprechend.

Die Veterinärabteilung kann für den gefährdeten Bezirk von den Buchstaben a, b und d Ausnahmen zulassen; sie kann anordnen, dass das Aufbrechen und die Probenentnahme generell in der Wildsammel- und Wildentsorgungsstelle in Blankenheim zu erfolgen hat.
6. Im Gefährdeten Bezirk sind grundsätzlich alle Tierkörper, Tierkörperteile und Aufbrüche von Wildschweinen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, über die Wildsammel- und Wildentsorgungsstelle in Blankenheim, Gerichtsstraße 1, nach den Vorschriften des Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz unschädlich zu beseitigen. Im Einzelfall kann die Veterinärabteilung eine anderweitige unschädliche Entsorgung auf Antrag zulassen.
7. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest aufgrund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, muss der Tierkörper in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden.
8. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die Veterinärabteilung die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt anordnen.
9. Jagdausübungsberechtigte und sonstige Jagdbeteiligte haben Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben zu meiden.
10. Das Verbringen von Wildschweinen oder Teilen erlegter oder verendeter Wildscheine in schweinehaltende Betrieben ist verboten.



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... an die Verwaltung Veterinäramt
Tel.: 02251/15-253 und 15-254

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Herr Dr. Weins
Tel.: 02251/15-590

Herr Dr. Westerkamp
Tel.: 02251/15-251

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