Wehr- und Zivildienst
Wehrdienst, Zivildienst
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht kein Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst vor. Nur derjenige, der als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt ist, kann Zivildienst leisten. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind im Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelt.Zuständig für den Zivildienst ist das Bundesamt für den Zivildienst.
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Unabkömmlichstellung ''Vom Wehrdienst''
Durch die Einberufung von Mitarbeitern zum Wehr- bzw. Zivildienst können Arbeitgebern erhebliche Probleme entstehen. Soweit ein Mitarbeiter unentbehrlich ist, kann die Kreisverwaltung unter gewissen Voraussetzungen diesen Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum beim Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für Zivildienst für eine Unabkömmlichstellung vorschlagen.
Den erforderlichen Antragsvordruck und das dazugehörige Merkblatt finden Sie am Ende dieser Seite unter Downloads.
Downloads:
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Gesuch auf Unabkömmlichstellung des Arbeitnehmers
(pdf-Datei / 80,49 KB) -
Merkblatt zum Gesuch auf Unabkömmlichstellung des Arbeitnehmers
(pdf-Datei / 15,82 KB)



