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Rubrikillustration Umwelt
Karte - Euskirchen

Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden

Hinweise für Bauherren

Wenn Sie den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes planen, sollten Sie folgende Schritte beachten, um nicht in Konflikt mit dem Artenschutzrecht zu kommen. Dies betrifft auch Gebäude im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Das heißt, auch wenn Sie nicht zur Anzeige verpflichtet sind, müssen Sie trotzdem die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beachten.

Klären Sie frühzeitig - im Rahmen der Planung bzw. der Vorbereitung der Baumaßnahme- , ob Gebäudeteile, die vom Abriss oder Umbau betroffen sind, Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten und / oder Lebensstätten europäischer Vogelarten sind.

Der begründete Verdacht eines Vorkommens relevanter Arten besteht bei länger unbewohnten oder ungenutzten Gebäuden, insbesondere, wenn Einfluglöcher durch zerstörte Bauteile, Fenster oder Türen oder defekte Dächer vorhanden sind.

Damit es im Verfahren nicht zu Verzögerungen kommt, sollten Sie bei einem solchen Verdacht frühzeitig - bereits während der Planungsphase - die Bausubstanz von einer fachlich geeigneten Person hinsichtlich vorhandener Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten untersuchen lassen.

Ort Tierart
Dach- und Mauervorsprung Schwalben, Mauersegler, Haussperling, Hausrotschwanz, Turmfalke, Dohle
Dacheindeckung / Speicherraum Schleiereule, Fledermäuse, Schläfer, Insekten
Verkleidung Fledermäuse, Insekten
Fensterläden, Rolladenkästen Fledermäuse
Naturkeller Fledermäuse

 

Da Fledermäuse durch winzige Öffnungen einfliegen können und teilweise sehr schmale Spalten besiedeln, sind Fledermausspuren oft nur durch den Fachmann zu erkennen. Ein Hinweis ist jedoch beispielsweise eine Häufung von Insektenflügeln unter den Fraßplätzen.

Dauerhafte Lebensstätten sind auch geschützt, wenn die Tiere selbst nicht anwesend sind.
Dies gilt z. B. für Fledermauswinterquartiere während des Sommers, Schwalbennester / -brutröhren im Winter sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten.

Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung benutzt werden, sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden.
Das gilt z.B. für Singvogel- und Hornissennester.

Wird das Vorkommen einer der oben genannten Arten festgestellt, ist der Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger die Baumaßnahme darzulegen. Dazu zählt die Beschreibung der Baumaßnahme und Bauzeitraum. Eine Artenschutzprüfung ist durchzuführen.

Zunächst werden nach Abstimmung zwischen Behörde und Vorhabenträger geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen der relevanten Arten geprüft (z. B. Bauzeitenregelung) und ggf. umzusetzen sein. Bei Erfolg dieser Vorab-Schutzmaßnahmen kann unter Umständen auf eine artenschutzrechtliche Genehmigung verzichtet werden.

Sind gemäß Stufe II der Artenschutzprüfung sogenannte planungsrelevante Arten trotz der ergriffenen Schutzmaßnahmen betroffen, wird nach Stufe III der Artenschutzprüfung die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG nötig. Diese muss separat zum Bauantrag, am besten vorab, bei der unteren Landschaftsbehörde eingeholt werden. Der Bescheid ist kostenpflichtig.

Infos zum Herunterladen

Ihre Ansprechpartner:

  • Arnold Gehlen
    für die Städte und Gemeinden Schleiden, Kall, Blankenheim, Mechernich, Hellenthal
  • Ute Rottweg
    für die Städte und Gemeinden Weilerswist, Zülpich, Eukirchen, Nettersheim, Dahlem
  • Anne Hänfling
    für die Stadt Bad Münstereifel



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