Reiten in der Landschaft
Allgemeines
Wer in der freien Landschaft oder im Wald ausreiten möchte, benötigt nach dem Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LG NW) ein gültiges Reitkennzeichen. Dieses Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen.
Über die grundsätzlich zulässige Nutzung öffentlicher Straßen und Wege nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinaus gestattet das LG NW auch speziell die Nutzung privater Straßen und Wege. Als privat gelten in der freien Landschaft alle Straßen und Wege, die nicht ausdrücklich als öffentliche Straßen und Wege ausgewiesen sind, sowie alle unbefestigten Straßen und Wege.
Die Nutzung von ordnungsgemäß gekennzeichneten Wanderwegen und Wanderpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden im Walde ist nicht gestattet.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Reiter (siehe Box rechts).
In den nachstehend aufgeführten Waldbereichen (siehe Allgemeinverfügung vom 23.11.1984) ist das Reiten im Walde nur auf den mit Zeichen 238 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen zulässig.
Für das Paar Reitkennzeichen mit Jahresaufkleber (für das Kalenderjahr) ist z. Zt. folgender Betrag zu entrichten:
Für Privatpferdehalter:
- Erstantrag 38,50 €
- Verlängerung 30,50 €
Für Reiterhöfe:
- Erstantrag 88,50 €
- Verlängerung 80,50 €
Für den Halter von Pferden wichtige Hinweise
Hinweis zum Equidenpass
Für jedes Pferd muss ein Equidenpass, auch Pferdepass genannt, ausgestellt werden. Sie können den Pass bei der
Deuschen Reiterlichen Vereinigung (FN)
Telefon: 02581 / 63620
beantragen.
Im Equidenpass werden bestimmte Identifikationsmerkmale des Pferdes vermerkt. Er ist bei jedem "Verbringen" des Tieres, beispielsweise beim Transport zum Tierarzt oder zum Turnier, mitzuführen.
(Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.)
Meldung der Tierhalter
Halter von Pferden, sind verpflichtet, ihren Tierbestand schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden.
Die Meldepflicht ergibt sich aus dem Tierseuchengesetz (§ 71) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Weitergehende Informationen zur Meldung finden Sie hier:
http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/meldung/index.htm
(Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen / Tierseuchenkasse)
Weitere Auskunft erhalten Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde:
Formulare und Merkblätter
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Downloads für Reiter
hier finden Sie alle wichtigen Formulare und Merkblätter für Reiter










