Reiten in der Landschaft
Allgemeines
Wer in der freien Landschaft oder im Wald ausreiten möchte, benötigt nach dem Landschaftsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LG NW) ein gültiges Reitkennzeichen. Dieses Reitkennzeichen ist gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen.
Über die grundsätzlich zulässige Nutzung öffentlicher Straßen und Wege nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinaus gestattet das LG NW auch speziell die Nutzung privater Straßen und Wege. Als privat gelten in der freien Landschaft alle Straßen und Wege, die nicht ausdrücklich als öffentliche Straßen und Wege ausgewiesen sind, sowie alle unbefestigten Straßen und Wege.
Die Nutzung von ordnungsgemäß gekennzeichneten Wanderwegen und Wanderpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden im Walde ist nicht gestattet.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Reiter (siehe Box rechts).
In den nachstehend aufgeführten Waldbereichen (siehe Allgemeinverfügung vom 23.11.1984) ist das Reiten im Walde nur auf den mit Zeichen 238 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen zulässig.
Weitere Auskunft erhalten Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde:
Formulare und Merkblätter
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Downloads für Reiter
hier finden Sie alle wichtigen Formulare und Merkblätter für Reiter










