Schutz exotischer Tiere und Pflanzen
Handel mit exotischen Tieren und Pflanzen
In den vergangenen Jahren und Jahrzehnten erfreuten sich besonders exotische Tier- und Pflanzenarten in der Heimtierhaltung wachsender Beliebtheit. Die Nachfrage nach Papageien, Schildkröten, Orchideen oder anderen Arten und deren Erzeugnissen, wie Elfenbein und Pelze, wurde in vielen Fällen mit Individuen aus der freien Wildbahn gestillt. Hierdurch sind inzwischen viele Arten in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht.
Um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) - geschlossen, dem die Bundesrepublik Deutschland bereits 1976 beitrat. 1984 kann das WA per EG-Verordnung auch in deren Mitgliedsstaaten zur Anwendung.
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung geregelt.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergeben sich für den Halter besonders geschützter Arten eine Reihe von wichtigen Punkten. So sind in Abhängigkeit vom Schutzstatus der einzelnen Art die Meldepflicht, die Kennzeichnung und Einschränkungen bei der Vermarktung zu beachten.
Meldepflicht
Zur Überwachung des Handels mit besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten verpflichtet die Bundesartenschutzverordnung die privaten Halter, ihre Bestände bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Im Gegensatz zum gewerblichen Handel, der die Zu- und Abgänge per Buchführung nachweist, ist der private Halter verpflichtet, seinen Bestand und in der Folge alle Bestandsveränderungen "unverzüglich" zu melden. Neben den Zu- und Abgängen (z.B. durch Kauf, Verkauf, Schenkung, Tausch, Nachzucht, Tod) muss auch die Kennzeichnung angezeigt werden.
Der Meldepflicht unterliegen alle besonders geschützten Arten mit Ausnahme der in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten.
Die Meldung muss nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten:
- Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen
- bei Besitzwechsel ist der alte und der neue Besitzer anzugeben
- bei Wohnortwechsel die neue Adresse des Halters.
Die Meldung richten Sie bitte an
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Untere Landschaftsbehörde
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Bitte verwenden Sie möglichst das unten stehende Formular.
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Meldeformular geschützte Arten
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Kennzeichnung besonders geschützter Arten
Allgemeines
Seit dem 1. Januar 2001 besteht in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte lebende Vögel, Säugetiere und Reptilien. Die Neufassung der Bundesartenschutzverordnung vom Oktober 1999 sieht vor, dass nun auch private Halter und Züchter ab diesem Zeitpunkt Exemplare von rund 600 Vogel-, Säugetier- und Reptilienarten kennzeichnen müssen.
Mit dieser Verordnung soll der illegale Handel mit geschützten Tieren weiter eingedämmt werden. Die Kennzeichnung erleichtert es zugleich den Haltern, den legalen Erwerb der Tiere nachzuweisen.
Für die neuen Vorschriften gibt es keine Übergangsfristen. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen.
Welche Arten müssen gekennzeichnet werden?
Die neue Kennzeichnungsregelung gilt für alle Tiere, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind.
Im Gegensatz zu der Kennzeichnung nach EG-Recht, die für bestimmte Arten im Falle eines Verkaufes (bereits seit Mitte 1997) vorgeschrieben ist, müssen alle hier aufgeführten Exemplare des vorhandenen Bestandes gekennzeichnet werden. Neu hinzukommende Individuen müssen gekennzeichnet sein. Beachten Sie bitte, dass auch Mischlinge zu kennzeichnen sind, auch wenn nur ein Elterntier kennzeichnungspflichtig ist.
Wie muss gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnungsmethoden werden in der neuen Bundesartenschutzverordnung umfassend festgelegt. Die Kennzeichnung darf nur mit speziellen, hierfür ausgegebenen Kennzeichen erfolgen.
Bei Vögeln wird in erster Linie ein geschlossener Fußring verwendet, der nur in den ersten Lebenstagen über den Vogelfuß gestreift werden kann und beim erwachsenen Tier nicht mehr ohne Verletzung des Tieres oder Zerstörung des Ringes entfernt werden kann. Ein geschlossener Ring ist gleichzeitig ein Hinweis darauf, dass es sich um ein gezüchtetes Tier handelt und nicht um eine Naturentnahme.
Sollte eine Verwendung von geschlossenen Ringen nicht möglich sein, kann ein Transponder (implantierter Mikrochip) oder ein offener Ring angebracht werden, der aber so beschaffen sein muss, dass er nur einmal verwendet werden kann.
Bei anderen Wirbeltierarten ist der Transponder zur Kennzeichnung vorgeschrieben. Diese codierten Mikrochips müssen vom Tierarzt implantiert werden.
Für die einzelnen Arten sind in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (in den Spalten 3-8) die Möglichkeiten weiterer Kennzeichnungen aufgeführt, z.B. die Dokumentation individueller, unveränderlicher Körpermerkmale.
Diese Kennzeichnung wird inzwischen für Landschildkröten und einige Schlangenarten vorzugsweise eingesetzt. Informationen hierzu erhalten Sie in dem Heft von Frau Dr. Bender mit dem Titel "Fotodokumentation von geschützten Reptilien", eine Publikation der DGHT.
Sind die vorgesehenen Methoden nicht einsetzbar, setzen Sie sich mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde in Verbindung, da Abweichungen von den vorrangig vorgesehenen Methoden sind nur in Absprache mit der zuständigen Behörde zulässig sind.
Kennzeichnung von Alttieren
Grundsätzlich müssen auch Tiere, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits ein Kennzeichen hatten, nach dem 01.01.2001 gemäß der neuen Regelung gekennzeichnet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, die bereits angebrachten Kennzeichen durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn eine gleichwertige Individualisierung gewährleistet ist.
In den meisten Fällen wird ein vorhandener geschlossener Ring oder ein Transponder diese Kriterien erfüllen, so dass eine Umberingung in der Regel nicht erforderlich sein wird.
In Einzelfällen wenden Sie sich bitte an die Untere Landschaftsbehörde.
Kennzeichnung nach anderen Verordnungen
Tiere, die sowohl der Psittakoseverordnung als auch der Bundesartenschutzverordnung unterliegen werden nach den Vorschriften der Bundesartenschutzverordnung gekennzeichnet. Eine Doppelberingung ist also nicht erforderlich. Eine Zuchtgenehmigung nach Psittakoseverordnung benötigt der Halter aber weiterhin.
Die Kennzeichnung der gemäß Bundeswildschutzverordnung falknerisch gehaltenen Greife und Falken erfolgt ebenfalls nach den Vorgaben der Bundesartenschutzverordnung.
Wo bekomme ich die Kennzeichen?
Das Bundesumweltministerium hatte bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, die Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Artenschutz (BNA) und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). Die Internetadressen der Vereine sind unten aufgeführt. Hier können Sie die Kennzeichen (Ringe und Transponder) mit entsprechenden Bestellformularen anfordern.
Was ist zu beachten?
Die Kennzeichen dürfen nur für die nach Bundesartenschutzverordnung kennzeichnungspflichtigen Tiere verwendet werden.
Die Kennzeichnung bzw. der Wechsel eines Kennzeichens müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Nicht benutzte Kennzeichen müssen zum Ende des Gültigkeitsjahres an die Ausgabestelle zurückgeschickt oder vernichtet werden. Die Vernichtung ist der Ausgabestelle unter Angabe der Nummer mitzuteilen.
Stirbt ein gekennzeichnetes Tier, so ist das Kennzeichen ebenfalls an die Ausgabestelle zurückzuschicken oder zu vernichten.
Wenn das verstorbene Tier präpariert wird, verbleibt das Kennzeichen am Präparat. Auch hiervon ist die Ausgabestelle zu informieren. Die Ausgabestelle wiederum informiert die zuständige Behörde.
Schutzstatus und Vermarktung
Die EG-Verordnung Nr. 338/97 hat vier Anhänge, in denen geschützte Arten aufgeführt sind. Je gefährdeter die Art, desto strenger sind die Schutzmaßnahmen.
Der Anhang A enthält ca. 1000 Arten, die vom Aussterben bedroht sind und damit zu den streng geschützten Arten gehören. Der Handel und Besitz dieser Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind im Einzelfall z.B. für gezüchtete Exemplare möglich. In diesen Fällen ist eine EG-Bescheinigung als Vermarktungsgenehmigung und Nachweis der "legalen Herkunft" erforderlich. Darüber hinaus besteht für Anhang-A -Arten eine Kennzeichnungspflicht.
Der Anhang B ist mit ca. 24 000 Arten weitaus umfangreicher. Hier sind die besonders geschützten Arten aufgeführt, für die die Beschränkungen weniger streng sind. Es besteht für diese Arten keine Bescheinigungspflicht.
Der zuständigen Behörde ist trotzdem einen "Nachweis der legalen Herkunft" vorzulegen. Dies bedeutet für den Käufer, dass er sich über die Herkunft des Exemplars informieren muss. Schriftliche Nachweise, wie Kaufquittung oder Einfuhrgenehmigungen und zumindest den Namen und die Anschrift des Verkäufers sollte man aufbewahren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege einen Hinweis auf das Kennzeichen, etwa einen geschlossener Ring oder einen Chip, sowie auf die Herkunft enthalten. Ist das Tier nicht gekennzeichnet, oder gibt der Verkäufer keine Auskunft über die Herkunft, sollte man vom Kauf absehen.
Die Anhänge C und D enthalten nur Arten, deren Einfuhr in die EU besonders geregelt ist. Der innergemeinschaftliche Handel ist nicht beschränkt.
Über die in der EG-Verordnung hinaus sind in der Bundesartenschutzverordnung weitere Arten aufgeführt, deren Schutz im Bundesnaturschutzgesetz geregelt ist.
Weitere Infos im WWW:
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Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Englische Seite -
Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz
Auskünfte über den Schutzstatus einzelner Arten -
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz
Ausgabe von Kennzeichen und Informationen zur Kennzeichnung -
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands
Ringstelle; diverse Infos über Heimtiere -
www.bmu.de/gesetze
Gesetze aus dem Umweltbereich auf der Seite des Bundesumweltministeriums
Downloads:
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Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung
Liste der Arten, die nicht der Meldepflicht unterliegen
(pdf-Datei / 7,63 KB)








