A. Allgemeines
1. Zulassungszeitraum:
mindestens 2 Monate, maximal 11 Monate
2. Gültigkeit:
Beginn: Der erste Tag des Gültigkeitsmonats
Ende: Der letzte Tag des Gültigkeitsmonats
Die Dauer wird auf dem amtlichen Kennzeichen rechtsseitig eingeprägt, z. B. Ziffer "04" oben, Ziffer "10" unten, d. h. saisonelle Zulassung vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres
3. Versicherung
Versicherungsnachweis (Versicherungsbestätigung) mit Angaben über Beginn und Ende des Zulassungszeitraums
4. Vorteile
In dem vom Halter selbst festgelegten Zulassungszeitraum (Gültigkeitsdauer) kann das Fahrzeug auch künftig jedes Jahr wiederholt im öffentlichen Straßenraum in Betrieb gesetzt werden. Das jährliche An- und Abmelden entfällt.
5. Notwendige Unterlagen
Die Vorlage der Unterlagen sind identisch mit einer "normalen Zulassung". Bitte informieren Sie sich im eigenen Interesse am Zentralen Bürgerinfo-Schalter (nur in Euskirchen) bzw. vorab telefonisch oder per eMail (sva@kreis-euskirchen.de).
6. Erkennbarkeit einer Saisonzulassung
Auf dem amtlichen Kennzeichen ist rechts neben der Erkennungsnummer der Gültigkeitszeitraum eingeprägt. Auf dem Fahrzeugschein steht der Gültigkeitszeitraum in Klammern neben dem amtlichen Kennzeichen.
B. Was ist bei einem Saisonkennzeichen zu beachten?
1. Änderung Gültigkeitszeitraum
Der Gültigkeitszeitraum kann gebührenpflichtig nach Vorlage des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines, des Versicherungsnachweises (Versicherungsbestätigung) sowie des amtlichen Kennzeichens geändert werden.
2. Besonderheiten
Das Fahrzeug gilt im Ruhezeitraum als zugelassen. Ruhezeitraum ist der Zeitraum, der auf dem amtlichen Kennzeichen und Fahrzeugschein nicht eingeschlossen ist. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt werden.
3. Abstellen im Ruhezeitraum
Im Ruhezeitraum darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden.
4. TÜV und AU (Haupt- und Abgasuntersuchung)
Wenn die Gültigkeit der Untersuchungen im Ruhezeitraum abgelaufen ist, müssen diese im ersten Monat des Gültigkeitszeitraumes (inkl. evtl. Nachprüfungen) nachgeholt werden.
5. Verkauf des Fahrzeugs (Überlassung, Schenkung)
Die Veräußerungsanzeige (auch im Ruhezeitraum) ist gem. § 27 (3) StVZO zwingend erforderlich. Der letzte eingetragene Fahrzeughalter ist verantwortlich. Sicherer ist eine Stillegung vor Übergabe des Fahrzeuges.
6. Versicherung
Die Versicherung muss nahtlos bestehen. Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige über die Aufhebung des Versicherungsschutzes ein, so muss diese auch im Ruhezeitraum unverzüglich eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchführen. Die dabei entstandenen Kosten sind vom Fahrzeughalter zu tragen.
7. Vorschriften
Bei Fahrzeugen mit zugeteiltem Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), die auf das normale amtliche Kennzeichen anzuwenden sind.