1. Was beinhaltet die Reform?
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung der Sicherheitsprüfung (SP) für schwere Nutzfahrzeuge anstelle der bisherigen Zwischenuntersuchungen (ZU) und Bremsensonderuntersuchungen (BSU). Die Sicherheitsprüfung ist eine auf die Möglichkeiten eines Kfz-Meisters ausgerichtete Prüfung und beschränkt sich deshalb nur auf besonders verschleißbehaftete und reparaturanfällige Teile und Baugruppen der Prüfbereiche Fahrgestell/Fahrwerk/Verbindungseinrichtungen, Lenkung, Räder/Reifen, Bremsanlage und Auspuffanlage.
Eine erfolgreiche abgeschlossene Sicherheitsprüfung wird durch eine am Fahrzeugheck auf dem SP-Schild angebrachte Prüfmarke dokumentiert.
Von diesen Maßen darf nur dann abgewichen werden, wenn aufgrund der Bauart die Einhaltung der vorgeschriebenen Maße nicht möglich ist.
Das SP-Schild ist durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten anzubringen. SP-Schilder sind erhältlich bei den Herstellern der Fahrzeuge, bei allen Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und für SP anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten.
2. Prüfprotokoll, -buch, Prüfplaketten
a) Prüfprotokoll
Im Ergebnis einer SP wird ein Prüfprotokoll erstellt. Dieses ist entweder als Vordruck ausgeführt oder wird per EDV erstellt. Das Prüfprotokoll ist bis zur nächsten SP aufzubewahren und bei allen Maßnahmen zur Prüfung des Fahrzeuges vorzulegen. Das Prüfprotokoll der letzten Prüfung wird einer dafür vorgesehenen Einschubfolie im Prüfbuch aufbewahrt.
Prüfprotokolle und Prüfbücher sind gemäß § 29 Abs. 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen.
b) Prüfbuch
Für alle SP-pflichtigen Fahrzeuge ist ein Prüfbuch vorgeschrieben. Dieses Prüfbuch ist spätestens ab dem Tag der ersten vorgeschriebenen Untersuchung zu führen.
In dem Prüfbuch sind die jeweils letzten Untersuchungsberichte (HU, AU) und Prüfprotokolle (SP) bis zur nächsten entsprechenden Untersuchung auszubewahren.
Durchgeführte HU, SP und AU sind mit Datum und Kilometerstand (außer bei Anhängern) durch die prüfende Person im Prüfbuch einzutragen.
c) Gültigkeit von Prüfplaketten und Prüfmarken
Prüfplaketten und -marken, aber auch die AU-Plaketten werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich jedoch um einen Monat, wenn bei der HU oder SP Mängel festgestellt werden, die vor Zuteilung der neuen Prüfplakette oder -marke zu beheben sind.
3. Untersuchungsform HU + SP
Eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer SP (nachfolgend HU+ genannt) ist durchzuführen, wenn
- die Frist zur Durchführung der SP überschritten wurde,
- bei der Vorführung eines Fahrzeuges zur HU eine vorgeschriebene SP nicht nachgewiesen werden kann oder
- bei der Wiederinbetriebnahme eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeuges sowohl eine HU als auch eine SP fällig ist.
Da es sich um eine HU handelt, die »lediglich« mit einer SP verbunden wird, darf sie nur von Prüfern amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen und Technischer Prüfstellen, jedoch nicht von anerkannten Werkstätten durchgeführt werden. Eine Teilung des Prüfumfanges (z. B. SP-Anteil durch Werkstatt und HU-Anteil durch ÜO/TP) ist nicht zulässig. Die Untersuchung hat dabei sowohl die Prüfpunkte der HU als auch die der SP zu umfassen; Doppelprüfungen sind jedoch nicht erforderlich.
4. Sicherheitsprüfungen (SP), Untersuchungspflicht
a) Für welche Fahrzeuge sind Sicherheitsprüfungen (SP) vorgeschrieben?
- KOM und andere Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
- Kfz zur Güterbeförderung
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Zugmaschinen
- andere Kfz außer Pkw, Kräder, mit folgendem Gewicht und bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit:
zGG > 7,5 t |
- Anhänger
- einschließlich angehängter Arbeitsmaschinen
- und Wohnanhänger
zGG > 10 t |
b) Folgende Fahrzeuge sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen:
- Fahrzeuge, die kein eigenes amtliches Kennzeichen haben,
- Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
- Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen,
- Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die speziell für deren Einsatzzwecke gebaut und bestimmt sind (neu).
c) Wer darf Sicherheitsprüfungen durchführen?
Sicherheitsprüfungen dürfen von Sachverständigen amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen bzw. Technischer Prüfstellen, aber auch von dafür anerkannten Werkstätten (neue Anerkennung erforderlich), durchgeführt werden.
d) Was bedeutet die SP für die Fuhrparkbetreiber
Durch die Dynamisierung der Prüflisten, (d.h. Entfall von Prüfungen in den ersten Jahren nach Erstzulassung) und durch den ersatzlosen Wegfall der BSU reduziert sich die Anzahl der Fahrzeugprüfungen, betrachtet über die Nutzungsdauer.
Beispiel: Fahrzeuge mit 10jähriger Nutzungsdauer
e)Wo dürfen Sicherheitsprüfungen durchgeführt werden?
Sicherheitsprüfungen dürfen an Prüfstellen und Prüfstützpunkten von Überwachungsorganisationen, in anerkannten Werkstätten und auf Prüfplätzen (nur Fahrzeuge des Fuhrparks) durchgeführt werden, wenn die Ausstattung (z. B. Bremsprüfstand) und baulichen Gegebenheiten den Mindestanforderungen der Verordnung genügen.
f) Fahrzeugprüfungen im Fuhrpark
Wie bereits erwähnt, wird es vielleicht Vorteile bringen, wenn Fahrzeuge im eigenen Betrieb geprüft werden. Der erforderliche Prüfplatz muss die gleichen Bedingungen erfüllen wie Prüfstützpunkte in Werkstätten.
5. Verfahrensweise bei der Zulassungsbehörde
Bei SP-pflichtigen Neufahrzeugen wird dem Halter oder seinem Beauftragten eine Prüfmarke in Verbindung mit einem Merkblatt (Hinweise zur Anbringung der Prüfmarke und des SP-Schildes) ausgehändigt. Hierbei bitte ich die in der Anlage beigefügte Liste zur Hand zu nehmen, damit die angegebenen Fristen richtig benannt werden können. Die Gebühr der Anmeldung erhöht sich dadurch nicht!