Allgemeines
Unter "Eingriff" wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder langandauernden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. Bauvorhaben und Infrastrukturmaßnahmen im Außenbereich, Gehölzbeseitigungen oder die Umwandlung von Wald.
Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.
Seit 2016 ist ein Verzeichnis über die Verwendung der Ersatzgelder zu führen. Dem gesetzlichen Auftrag kommt die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen nach und veröffentlicht in nachfolgendem Link die Verwendung der Ersatzgelder.
Naturschutz und Bauen
Bauen im Außenbereich
Die Ausführungen im nachstehenden Merkblatt "Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für Bauvorhaben im Außenbereich" geben Planern und Bauherren Hilfestellung, wie die Bauantragsunterlagen zu ergänzen sind, so dass eine abschließende Stellungnahme aus naturschutzrechtlicher Sicht möglich ist.
- Merkblatt: Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)PDF-Datei284,41 kB
- Vordruck: Vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)PDF-Datei29,48 kB
- Vordruck: Fotodokumentation für AusgleichsmaßnahmenPDF-Datei43,07 kB
Leitungstrassen im Außenbereich
Die Ausführungen im nachstehenden Merkblatt "Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei der Verlegung von Leitungen" geben Planern und Bauherren Hilfestellung, wie die Antragsunterlagen vorzulegen sind, so dass eine abschließende Entscheidung aus naturschutzrechtlicher Sicht möglich ist.