Beschreibung
Beschreibung
Das Sprengstoffrecht unterscheidet zwischen dem gewerblichen und dem privaten Umgang mit Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen.
Personen, die im privaten Bereich mit Sprengstoff umgehen, bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 27 SprengG. Diese berechtigt zum Erwerb, zur Aufbewahrung, zur Verwendung, zur Vernichtung und zum Verbringen von Treibladungspulver.
Weitere Informationen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung, Ausstellung der Erlaubnis, erforderlichen Unterlagen und Gebühren finden Sie unter Downloads / Links.