- gültiges Ausweisdokument
- biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
- Antrag auf Teilnahme 'Begleitetes Fahren ab 17' mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter / Eltern.
- Kopie des Ausweises und Führerscheins jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt
Die Führerscheinstelle wickelt derzeit nahezu alle Dienstleistungen kontaktlos ab.
Hierbei senden Sie uns bitte die Antragsunterlagen entweder per Post zu oder werfen diese in den Hausbriefkasten am Haupteingang der Kreisverwaltung ein.
Bei den vorzulegenden Unterlagen gilt derzeit, dass jeweils eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Personalausweises und des Führerscheines beizulegen ist.
Die übrigen Unterlagen sind im Original beizufügen.
Sofern Ihr bisheriger Kartenführerschein oder Fahrerkarte durch den Kreis Euskirchen nicht älter als 5 Jahre ausgestellt ist, kann das bisherige Foto+Unterschrift für den neuen Führerschein bzw. die neue Fahrerkarte übernommen werden.
In allen anderen Fällen fügen Sie bitte ein neues biometrisches Lichtbild sowie eine Unterschrift für den neuen Führerschein bzw. Fahrerkarte bei. Die Unterschrift kann auf dem jeweiligen Antragsvordruck zusätzlich auf weißem Hintergrund geleistet werden.
Prüfbescheinigung und Begleitperson
a) Prüfbescheinigung für Jugendliche
Nach bestandener Fahrprüfung bekommen sie eine Prüfbescheinigung. Diese gilt dann als Nachweis für die Erlaubnis, bereits vor dem 18. Geburtstag fahren zu dürfen. Mit 18 wird dann ein regulärer Führerschein ausgestellt.
b) Auflagen und Bedingungen für begleitendes Fahren
Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren!
Für diese Begleitperson gelten folgende Vorgaben:
- Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
- Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen. Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfbescheinigung.
Die Begleitperson muss darüber hinaus
- namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden,
- mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen,
- sich damit einverstanden erklären, dass die Führerscheinstelle eine Registerauskunft einholt. Begleitpersonen dürfen maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.
Die Begleitperson soll dem Jugendlichen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgaben soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.