Eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG).
Änderungsgenehmigung einer Anlage nach BImSchG
Zuständige Kontaktpersonen
Teamleitung
A230
Raum von Herr Bernd Scheipers:02251 15-239 Telefonnummer von Herr Bernd Scheipers:
E-Mail von Herr Bernd Scheipers:bernd.scheipers@kreis-euskirchen.de
Zuständige Einrichtung
Letzte Änderung: 02.11.2026 - 10:26 Uhr