Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen

Aufstellung eines oder mehrerer Prostitutionsfahrzeuge

Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

§ 21 ProstSchG

  • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs
  • Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeugs
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher
    Wegefläche
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im
    Prostitutionsfahrzeug tätig werden.
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Bitte beachten Sie § 19 ProstSchG Mindestanforderungen von Prostitutionsfahrzeuge

Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.

Bevor die Aufstellung von Prostitutionsfahrezuegen angezeigt werden kann, muss vorab nach § 12 Abs. 4 ProstSchG eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden.