Streng geschützte Arten sind in der freien Wildbahn sehr gefährdet, daher gibt es strengere Regeln für die Vermarktung. Tiereund Pflanzen, die streng geschützt sind, dürfen nur mit einer EU-Bescheinigung vermarktet (z. B. verkauft oder kommerziell ausgestellt) werden.
Das Vermarktungsverbot bezieht sich nicht nur auf lebende und tote Exemplare der gelisteten Arten, sondern auch auf deren Teile und Erzeugnisse, so auch auf Produkte und Kleidungsstücke (Jacken, Hüte) mit verarbeiteten Fellen, aus z.B. Ozelot, Leopard, Gepard, Jaguar, Serval, Eurasischer Luchs.
Kleidungsstücke aus streng geschützten Arten sind nur dann vermarktungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass sie gefertigt wurden, bevor die Tierart durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter Schutz gestellt wurde (Vorerwerb), bzw. dass sie vor der Unterschutzstellung rechtmäßig der Natur entnommen worden sind.
Für derartige Produkte kann unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden
Auch bei Präparaten, Geweihen u.ä. müssen erst der Schutzstatus und die Möglichkeit des legalen Verkaufs durch die Untere Naturschutzbehörde geprüft werden.