Allgemeine Informationen

Die Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t beträgt, haben Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten zu führen. Gleiches gilt für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Antrag ist bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) zu stellen.
Von einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Antragsteller wegen persönlicher oder beruflicher Bindung gewöhnlich, d.h. mindestens 185 Tage im Jahr, im Inland wohnt. Sofern diese Frist noch nicht erreicht ist, kann der Antragsteller auch glaubhaft machen (z.B. durch Miet- oder Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist.
Sollte der Antragsteller noch im Besitz eines alten grauen oder rosa Führerscheins sein, dann besteht die Verpflichtung, diesen zunächst in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen. Die Fahrerkarte darf nicht vor Ausgabe des EU-Kartenführerscheines ausgehändigt werden.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit muss spätestens 15 Werktage und darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen Führerscheinstelle gestellt werden. Der neue Gültigkeitszeitraum schließt an das alte Ablaufdatum an. Es wird jeweils eine neue Fahrerkarte gefertigt.