Der Handwerkerparkausweis für das Gebiet des Landes NRW berechtigt gem. § 46 Abs. 1 StVO Handwerksbetriebe zum Parken
im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen (Verkehrszeichen 286 / 290.1 StVO)
auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286 / 314 StVO mit Zusatzzeichen),soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.
Im Bereich Downloads steht das Antragsformular sowie das Merkblatt zur Verfügung. Den Antrag können Sie postalisch oder per Mail an vao@kreis-euskirchen.de mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Zudem können Sie im Bereich Onlinedienstleistung auf diesem Portal einen Antrag stellen.