Grundsätzlich richtet sich diese Form der Sozialhilfe an pflegebedürftige Personen, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.
Die Hilfe zur Pflege kann dabei ambulant, also zu Hause durch Angehörige und/ oder einen Pflegedienst, oder (teil)stationär im Rahmen einer Kurzeitpflege, Tagespflege oder einem Pflegeheim erbracht werden.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommen nur in Betracht wenn:
- der Pflegebedürftige keine Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (da nicht krankenversichert) hat,
- die Vorversicherungszeiten oder die Vorpflegezeiten nach dem SGB XI nicht erfüllt sind oder
- der Hilfebedarf nicht durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe erfasst (d. h. Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht ausreichend)
Die Hilfe zur Pflege (teil)stationär umfasst die abschließend genannten Leistungen:
- die teilstationäre Pflege (Tagespflege)
- die Kurzzeitpflege
- die stationäre Pflege