Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
Stundung
§ 27 Abs. 1 KomHVO
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A083
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02251 15-423 Telefonnummer von Frau Alexandra Müssig:
E-Mail von Frau Alexandra Müssig:alexandra.muessig@kreis-euskirchen.de
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Letzte Änderung: 02.11.2026 - 10:26 Uhr