- Änderung des § 13 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zum 01.01.2015.
Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Zulassungsbezirk ist es dem Fahrzeughalter freigestellt, ob er einen Kennzeichenwechsel vornimmt oder nicht.
Die Pflicht zur Änderung der ZB I bleibt weiterhin bestehen.