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Personalversammlung

Die Kreisverwaltung Euskirchen ist am Mittwoch, dem 18.06.2025, ganztägig geschlossen.

Obere Bauaufsichtsbehörde

Obere Bauaufsichtsbehörde

Der Kreis Euskirchen ist als obere Bauaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde über die Städte Euskirchen und Mechernich, die eine eigene untere Bauaufsichtsbehörde haben.

Die obere Bauaufsichtsbehörde hat folgende Aufgaben:

I. Bearbeitung von Petitionen, Eingaben und Beschwerden:

Im Rahmen der Aufsichtsfunktion hat die Obere Bauaufsichtsbehörde über Petitionen, Eingaben und Beschwerden, die die Unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte Euskirchen und Mechernich betreffen, zu entscheiden.

1. Petitionen:
Petitionen sind nach Art. 17 Grundgesetz schriftliche Bitten oder Beschwerden. Zuständige Stelle ist der Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen. Eine Petition ist ein form- und fristloser Rechtsbehelf, so dass hier keine Fristen oder Formerfordernisse beachtet werden müssen. Die Petitionen werden beim Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen eingereicht. Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt verfasst auf Anforderung des Petitionsausschusses einen Bericht über den beanstandeten Sachverhalt und reicht ihn über die Obere Bauaufsichtsbehörde und die Bezirksregierung Köln an den Petitionsausschuss weiter. Je nach Bedarf kann die Obere Bauaufsichtsbehörde noch ergänzende Erläuterungen abgeben.

2. Eingaben und Beschwerden:
Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über die Städte und Gemeinden können auch Eingaben und Beschwerden über die Städte Euskirchen und Mechernich bei der Oberen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden, wenn sie einen baurechtlichen Bezug haben. Die Eingaben und Beschwerden werden dann von der Oberen Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der allgemeinen Aufsichtstätigkeit bearbeitet. Die beanstandeten Sachverhalte werden auf Recht- und Zweckmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen geprüft. Eine Eingabe oder Beschwerde stellt ebenfalls einen form- und fristlosen Rechtsbehelf dar, so dass hier, ähnlich einer Petition, keine Fristen oder sonstige Formerfordernisse zu beachten sind.

II. Geschäftsprüfungen:

Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat auch die Aufgabe, Geschäftsprüfungen bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden durchzuführen. Da der Kreis Euskirchen Obere Bauaufsichtsbehörde für die Städte Euskirchen und Mechernich ist, sind die Geschäftsprüfungen vom Kreis Euskirchen in diesen Städten durchzuführen. Nach einer Empfehlung des Ministeriums für Bauen und Wohnen NRW sollen die Unteren Bauaufsichtsbehörden alle 4 - 6 Jahre durch die Oberen Bauaufsichtsbehörden überprüft werden. Bei der Geschäftsprüfung wird die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der jeweils zu prüfenden Unteren Bauaufsichtsbehörde überprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Entscheidungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und umfasst damit erteilte oder versagte Baugenehmigungen, ordnungsbehördliche Verfahren (Stilllegungen, Nutzungsuntersagungs- oder Abbruchverfügungen etc.) sowie andere baurechtliche Verfahrensarten.

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