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Gebäudeeinmessungspflicht

Gebäudeeinmessungspflicht

Warum müssen Sie Ihr Gebäude einmessen lassen?

Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Daher bestimmt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW), dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes NRW darzustellen und zu beschreiben sind. Es besteht die gesetzliche Pflicht, Gebäude nach ihrer Fertigstellung einmessen zu lassen.
Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Verwaltung, die Städte- und Landesplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z. B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. Die Pflicht zur Einmessung von Gebäuden besteht seit dem 01.08.1972.

Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?

Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 3 VermKatG NRW sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind.

Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem äußeren Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht.

Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig.

Auch von der Einmessungspflicht ausgenommen sind u.a. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m² sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster.

Außerdem unterliegen Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der
Landesbauordnung NRW 2018 vom 21. Juli 2018 aufgeführt sind (genehmigungsfreie Bauvorhaben und Gebäudeanbauten) nicht der Einmessungspflicht.

Wann entsteht die Einmessungspflicht?

Sobald die Baumaßnahme fertiggestellt ist, haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes selbstständig zu beantragen. Eine besondere Aufforderung durch uns, die Abteilung Geoinformation und Kataster, ist nicht erforderlich, da die Verpflichtung zur Einmessung kraft Gesetzes automatisch entsteht. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, geht die Einmessungspflicht auf die/den neue/n Eigentümer/in über, unabhängig von den im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen. Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt sooft und solange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist, d.h. sie verjährt nicht.

Wer darf die Einmessung vornehmen?

Die Gebäudeeinmessung wird im Kreis Euskirchen durch eine/n in Nordrhein-Westfalen zugelassene/n Öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieurin / Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt. Eventuell vorhandene Bau- oder Lagepläne sind zur Gebäudeeinmessung nicht geeignet. Die Anschriften der ÖbVI finden Sie hier:

Gebühren

Auszug aus dem Gebührentarif (VermWertKostT NW):

Die Einmessungsgebühr setzt sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale (350,-€) zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 (Hinweis: Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.)

 

Normalherstellungskosten 2021

bis einschließlich

Gebühr nach

Tarifstelle 1.4.1

a

25.000,-€

240€

b

100.000,- €

Das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a

c

350.000,- €

Das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a

d

600.000,- €

Das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a

e

1.000.000,- €

Das 6-fache der Gebühr nach Buchstabe a

 Rechtliche Grundlagen