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Teilungs- und Grenzvermessungen, Gebäudeeinmessung

Teilungs- und Grenzvermessungen, Gebäudeeinmessung

Vermessungen zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters oder zur Überprüfung von Grundstücksgrenzen dürfen nur durch die zuständige Katasterbehörde, eine/n in Nordrhein-Westfalen zugelassene/n Öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieurin / Vermessungsingenieur (ÖbVI), sowie wenigen anderen Stellen für eigene Zwecke durchgeführt werden. Für private Zwecke bleiben diese Arbeiten im Kreis Euskirchen ausschließlich den in Nordrhein-Westfalen zugelassen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorbehalten.

Was ist eine Teilungsvermessung?

Eine Teilungsvermessung ist erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstücks (z.B. eine Bauparzelle) veräußert oder belastet werden soll.

Ablauf:

  • ÖbVI beantragen dazu bei bereits bebauten Grundstücken die erforderliche Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde.
  • Vermarkung von neuen und fehlenden alten Grenzpunkten, anschließend Aufmaß und Berechnung der Koordinaten und Flächen.
  • In einem Grenztermin haben die Beteiligten Gelegenheit, sich die Grenzen und Abmarkungen anzeigen zu lassen und sich dazu zu äußern.
  • Über den Grenztermin wird eine Urkunde gefertigt. Diese sogenannte Grenzniederschrift wird zusammen mit den übrigen Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde eingereicht.
  • Nach Übernahme ins Liegenschaftskataster werden die Auflassungsschriften als Grundlage z.B. für den Verkauf eines Grundstücksteils an die Eigentümerinnen und Eigentümer versandt.

Was ist eine Grenzvermessung bzw. amtliche Grenzanzeige?

Bei unklarem Grenzverlauf oder fehlenden Grenzzeichen können die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eine Grenzvermessung bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin bzw. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen.

  • Dabei wird die Grenze wiederhergestellt oder erstmalig durch Anerkennung von den EigentümerInnen festgestellt.
  • Fehlende Grenzzeichen werden ersetzt und über das Ergebnis wird eine Urkunde (Grenzniederschrift) gefertigt.
  • Bei der amtlichen Grenzanzeige wird eine bereits festgestellte Grenze den Beteiligten vor Ort angezeigt. Eine Abmarkung fehlender Grenzzeichen und die Aufnahme einer Grenzniederschrift erfolgt nicht. Diese Lösung ist kostengünstiger als die Grenzvermessung und reicht in vielen Fällen wie z.B. beim Setzen eines Zaunes oder einer Hecke aus.

Was ist eine Gebäudeeinmessung?

Wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert worden ist, müssen die EigentümerInnen bzw. Erbbauberechtigten dieses Gebäude oder die Veränderungen auf eigene Kosten einmessen lassen.

Wer ist berechtigt einen Vermessungsantrag zu stellen?

  • GrundstückseigentümerInnen und ihnen gleichstehende Berechtigte (Nutzungs- und Erbbauberechtigte)
  • jeder andere, dem die EigentümerInnen die Zustimmung erteilt haben.

Wie und wo wird dieser Antrag gestellt?

Der Antrag kann bei jedem in NRW zugelassenen ÖbVI gestellt werden. Bei Teilungsvermessungen sind möglichst Festlegungen zur Lage der neu zu bildenden Grenze anzugeben. Alle weiteren Unterlagen werden in der Regel von dem beauftragten Vermessungsbüro beschafft. Die Anschriften aller in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure finden Sie hier:

Welche Kosten entstehen bei einer Liegenschaftsvermessung?

Bei Grenzvermessungen sind die Kosten von der Anzahl der zu untersuchenden Grenzpunkte abhängig. Bei Teilungsvermessungen entsteht zusätzlich ein flächenabhängiger Gebührenanteil, sowie ggf. Kosten für einen Lageplan zur Beantragung einer Teilungsgenehmigung und einer Gebühr der Katasterbehörde zur Übernahme der Vermessung ins Liegenschaftskatster. Bei Gebäudeeinmessungen richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Gebäudes. Die zu erwartenden Kosten können beim ÖbVI erfragt werden.

Rechtliche Grundlagen