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Funktion des Landrats

Funktion des Landrats

Er ist Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses, ohne jedoch deren Mitglied zu sein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Der Landrat ist politischer Repräsentant des Kreises Euskirchen. Sofern er verhindert ist, nehmen in diesem Bereich die vom Kreistag gewählten, stellvertretenden Landräte seine Aufgaben wahr.

Seit der Änderung der Kommunalverfassung und der Kommunalwahl 1999 ist der Landrat nunmehr auch Leiter der Kreisverwaltung. Als hauptamtlicher Landrat kommen ihm zusätzlich auch die Aufgaben des früheren Oberkreisdirektors zu. Diese sind unter anderem:
Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Geschäftsverteilung in der Kreisverwaltung Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse von Kreistag und Kreisausschuss Gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten des Kreises übertragen sind.
Hier wird er für den Kreis Euskirchen originär tätig.


Darüber hinaus bedient sich das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der sog. "Organleihe" des Landrats (kommunales Organ) für eigene Aufgaben. Der Landrat wird dann als "untere staatliche Verwaltungsbehörde" tätig. Als solche führt er insbesondere die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und nimmt alle Aufgaben war, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde durch Gesetz zugewiesen sind.
In einer weiteren Funktion ist der Landrat gemäß den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes NRW Leiter der Kreispolizeibehörde und übt hier ebenfalls Aufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen aus.
Außerdem obliegt dem Landrat die Ausführung von staatlichen Weisungen in Auftragsangelegenheiten.