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Pflegeplanung

Pflegeplanung

Nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine örtliche Pflegeplanung zu erstellen.

Diese beinhaltet die Bestandsaufnahme der Angebote, die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung der Pflegestruktur.

Pflegeplanung zum Stichtag 31.12.2021

Zum Stichtag 31.12.2021 erfolgte eine Fortschreibung der Pflegeplanung durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG), Köln. Sie wurde von der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 08.12.2022 und den politischen Gremien des Kreises Euskirchen, zuletzt im Kreistag am 29.03.2023, zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Sitzung vom 29.03.2023 beschloss der Kreistag diese Fortschreibung.

Pflegeplanung zum Stichtag 31.12.2019

Zum Stichtag 31.12.2019 erfolgte eine Neuauflage der Pflegeplanung durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG), Köln. Sie wurde von der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 08.12.2020 und den politischen Gremien des Kreises Euskirchen, zuletzt im Kreistag am 30.06.2021, zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Sitzung vom 30.06.2021 beschloss der Kreistag von einer verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) abzusehen.

Pflegeplanung zum Stichtag 31.12.2017

Die Aktualisierung der Pflegeplanung des Kreises Euskirchen wurde zum Stichtag 31.12.2017 vorgenommen. Aktualisiert wurden die in der Pflegeplanung erfassten Basisdaten.

Die Kommunale Konferenz Alter und Pflege (06.12.2018) und der Kreistag (12.12.2018) haben die Aktualisierung zur Kenntnis genommen

Pflegeplanung zum Stichtag 31.12.2015

Die Pflegeplanung für den Kreis Euskirchen wurde vom Institut für empirische Wirtschafts- und Sozialforschung, INWISO GbR, München erstellt. Sie wurde von der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege am 20.01.2016 und den politischen Gremien des Kreises Euskirchen, zuletzt im Kreistag am 20.04.2016, zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Sitzung vom 20.04.2016 beschloss der Kreistag von einer verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) abzusehen.