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Gebührenabrechnung im Rettungsdienst

Gebührenabrechnung im Rettungsdienst

Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben einen Gebührenbescheid für Ihren rettungsdienstlichen Einsatz erhalten?

Werfen Sie doch einen Blick in unsere FAQ (häufig gestellte Fragen).

Sollten Sie dort nicht fündig werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Kontaktpersonen für Ihr Anliegen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Sie sind privat krankenversichert? Bitte treten Sie in Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung. Üblicherweise treten privat Versicherte in Vorleistung, d.h. sie zahlen ihren Gebührenbescheid an den Kreis Euskirchen und reichen den Bescheid bei der privaten Krankenversicherung ein, um die Erstattung der Kosten zu beantragen. 

Nachstehend finden Sie nähere Informationen zum rechtlichen Kontext:

Die Gebührenerhebung für Leistungen des Rettungsdienstes erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Gemäß Rettungsgesetz NRW ist der Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung und des Krankentransportes sicherzustellen. Dazu gehört auch die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadenereignissen. 

Die Kosten für all diese umfangreichen Aufgaben mit den erforderlichen personellen und materiellen Vorhaltungen (Ausstattung der Rettungstransport- und Krankentransportwagen wie Krankentragen-/-stühlen, Spritzenpumpen, Defibrillatoren etc.) liegt gem. Rettungsgesetz NRW beim Träger des Rettungsdienstes. Dieser (im vorliegenden Fall der Rettungsdienst des Kreises Euskirchen) erhebt als kostenrechnende Einrichtung gem. Kommunalabgabengesetz NRW für die von ihm erbrachten Leistungen Benutzungsgebühren. Das bedeutet: wer die Leistung in Anspruch nimmt, bezahlt die Leistung. Wenn Sie zum Transportzeitpunkt krankenversichert sind, alle notwendigen Unterlagen/Informationen/Arzt-Unterschrift vorliegen und es sich um eine Leistung aus dem sog. Leistungskatalog der Krankenkassen handelt, zahlt Ihre Krankenversicherung.

Die Höhe der Gebühren wird durch die Gebührensatzung des Rettungsdienstes vom 14.02.2023, die am 15.02.2023 in Kraft getreten ist, festgesetzt. Dem Kreis Euskirchen steht dabei kein Ermessensspielraum zur Verfügung, d.h. jeder Einsatz mit Tätigwerden des Rettungsdienstpersonals ist abzurechnen.