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Personalversammlung

Die Kreisverwaltung Euskirchen ist am Mittwoch, dem 18.06.2025, ganztägig geschlossen.

Reiten im Kreis Euskirchen

Reiten im Kreis Euskirchen

Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Zur freien Landschaft zählen hierbei alle Gebiete, die nicht Wald gemäß Bundeswaldgesetz sind und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

Ausgenommen ist das Reiten auf Wegen, die mit einem Reitverbotsschild gekennzeichnet sind. Auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen darf nicht geritten werden. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Ein Querfeldein-Ritt über Felder und Wiesen ist nicht gestattet.

Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege verstanden, die ganzjährig mit herkömmlichen - nicht geländegängigen - zweispurigen Personenkraftwagen befahren werden können.

Für die folgenden Waldbereiche hat die Untere Naturschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zur Regelung des Reitens im Wald erlassen:

  • Billiger Wald
  • Hardtwald,
  • Kottenforst-Ville
  • Schornbusch
  • Stadtwald Bad Münstereifel.

Hier ist das Reiten im Wald nur auf den gekennzeichneten Reitwegen und Reitbanketten gestattet. Die Wege, auf denen geritten werden darf, sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Anstelle eines Schildes kann das Reitersinnbild auch auf Bäume gesprüht sein.

Diese Wege sind ausdrücklich den Reitenden vorbehalten. Durch andere Erholungssuchende, wie Wandernde und Radfahrende, dürfen die gekennzeichneten Reitwege und Reitbanketten in der Regel nicht genutzt werden.

Grundsätzlich gilt, dass für ein gutes Miteinander immer eine gegenseitige Rücksichtnahme besonders wichtig ist. Das bring auch das Naturschutzgesetz zum Ausdruck. Dort heißt es, die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Eigentumsrechte dürfen durch das Reiten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

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