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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Unterhaltsvorschuss (UVG)

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Auf die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht ein Anspruch, wenn die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils planwidrig ausfallen. Damit soll der besonders schwierigen Erziehungssituation von Alleinerziehenden und deren Kindern begegnet werden. Der andere Elternteil wird dadurch jedoch nicht aus seiner Verantwortung entlassen.

Ist der Vater des Kindes nicht bekannt oder ist er unbekannten Aufenthaltes, so muss der alleinerziehende Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes mitwirken. Ist der Kindesvater nicht bekannt und ist das auch so gewollt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird von dem Monat an gezahlt, in dem der ausgefüllte und unterschriebene Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ein über den Unterhaltsvorschuss hinaus bestehender Unterhaltsanspruch wird von der Unterhaltsvorschusskasse nicht geltend gemacht.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • es im Bundesgebiet bei einem (alleinerziehenden)Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist, von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt (auch bei mindestens 6 Monate andauernder Anstaltsunterbringung, z.B. Haftanstalt, Krankenhaus...),
  • es nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält.

Kinder ab 12 Jahre sind nur leistungsberechtigt,

  • wenn sie keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten oder
  • mit der UVG Leistung vom SGB II unabhängig werden oder
  • der Elternteil, bei dem sie leben, im Antragsmonat Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto hat. Zu dem Einkommen zählen nicht das Kindergeld bzw. Leistungen nach dem SGB II.

Ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt in der Regel die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Voraussetzungen nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Weitere besondere Anspruchsvoraussetzungen sind möglich.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG?

Der Anspruch ist z.B. ausgeschlossen, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammen lebt, oder
  • nicht mehr von seinem Ehegatten getrennt lebt oder
  • heiratet; auch die Eheschließung mit einem Partner, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist, führt zum Verlust des Anspruches. Oder
  • das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder im Ausland befindet, oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.

Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UVG?

Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt.

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf das volle Kindergeld, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes.

Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod des Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese Bezüge ebenfalls angerechnet. Dies gilt auch für evtl. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.

Unter Berücksichtigung des Erstkindergeld ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren:           230 €
Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren:         301 €
Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren:       395 €

Von den Unterhaltsvorschussbeträgen werden die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt oder evtl. Waisenbezüge abgezogen.

Bei Kindern ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, werden Einkünfte aus Vermögen und Arbeit anteilig angerechnet.

Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?

  • Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragsstellung gezahlt werden, soweit die oben genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes (d.h. des gesetzlichen Vertreters) gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil nachweislich schriftlich zur Unterhaltszahlung zu veranlassen.
  • Die Zahlung endet jedoch spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Was müssen Sie tun, um die Unterhaltsleistung zu erhalten?

Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der zuständigen Behörde, in der Regel das Jugendamt, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung und ggf. auf der jeweiligen Homepage im Internet.

Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die  entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Weitere Informationen sowie die notwendigen Unterlagen entnehmen sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz.

Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen?

Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen dem Jugendamt angezeigt werden, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn

  • das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • der alleinerziehende Elternteil heiratet oder mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil Unterhalt direkt an das Kind leistet oder zu erkennen gibt, dass er regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
  • der andere Elternteil Zahlungen auf Unterhaltsrückstände leistet oder zu erkennen gibt, dass er diese aufnehmen will,
  • der andere Elternteil gestorben ist,
  • das Kind die allgemeine Schule beendet bzw. verlässt (Kinder ab 15 Jahren),
  • das Kind eine Ausbildung beginnt oder anderweitig Einkommen erzielt,
  • jegliche Änderung des Einkommens des Kindes, von Unterhaltszahlungen oder von Waisenbezügen.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden,

  • wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht  worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist, oder
  • wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte angerechnet werden müssen.

Wer hilft bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?

Die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Euskirchen hilft, weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. 

Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht oder sich Ihr Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet, können Sie durch einen schriftlichen Antrag bei der Abteilung Jugend und Familie die Beistandschaft herbeiführen. Das Jugendamt übernimmt dann für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.