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Mehrweg to go

Mehrweg to go

Essen und Getränke „To go“ sind bequem, lecker und somit im Trend. Leider steigt damit auch die Menge an Verpackungsabfällen an. Der Ressourcenverbrauch nimmt zu und gut für unser Klima ist das auch nicht. Abhilfe schaffen abfallarme Mehweglösungen.

Pizza, Salate, Suppen, Kaffee – wir können fast alles als Takeaway-Menü oder -Getränk bekommen. In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Takeaway-Einwegverpackungen. Das Bundeskabinett hat deshalb gleich mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Das betrifft die Gastronomiebetriebe, auch im Kreis Euskirchen.

Seit dem 3. Juli 2021 sind folgende Einwegkunststoffprodukte, die in der Gastronomie eingesetzt werden, verboten (Einwegkunststoffverbotsverordnung):

  •     Einmalbesteck
  •     Einmalteller (auch solche, die aus Pappe bestehen und eine Kunststoffbeschichtung aufweisen.)
  •     Trinkhalme
  •     Rührstäbchen
  •     To-go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Getränkebehälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)

Wichtig zu wissen:
Das betrifft auch biobasierte oder biologische abbaubare Kunststoffe.
Bereits in Verkehr gebrachte Produkte können durch die Gastronominnen und Gastronomen auch nach dem 3. Juli 2021 noch aufgebraucht werden!

Das Bundesumweltministerium oder die Verbraucherzentrale NRW empfehlen hier ganz klar Mehrwegsysteme. Kein Einwegprodukt ist wirklich umweltfreundlich. Auch wenn die Hersteller dies so betiteln. Kompostiert werden dürfen sie in unserem Kompostwerk in Mechernich auch nicht. Zur Herstellung werden immer Ressourcen ge- und verbraucht und es muss Energie eingesetzt werden. Auch die langen Transportwege sind klimaschädlich.

Sollten Einwegprodukte genutzt werden, kann nur Pappe, Holz, Bagasse (Zuckerrohr) oder Palmblatt (kaum besser als Kunststoff laut der Verbraucherzentrale) empfohlen werden. Ausschließlich Pappe ist hierbei recyclingfähig, aber auch nur, wenn sie der Altpapiersammlung zugeführt wird. Alles andere wird i. d. R. verbrannt.

Die nächste Änderung im To-Go-Bereich trat mit dem Verpackungsgesetz am 1.1.2023 in Kraft. Gastronominnen und Gastronomen, die Getränke oder Speisen zum „außer-Haus-Verzehr“ in Einwegkunststoffverpackungen oder Einwegbechern anbieten, müssen parallel zum Einwegsystem, auch ein Mehrwegsystem anbieten. Ausgenommen davon ist das Angebot von Tellern, Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers. Für kleinere Betriebe gelten auch Ausnahmen.

Was muss beachtet werden?

  • Anbieterinnen und Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen müssen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anbieten. Bei Einweg-To-Go- Bechern gilt dies sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial (§ 33, § 34 VerpackG2).
  • Große Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Dazu zählen Betriebe deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter überschreiten oder/und die mehr als 5 Beschäftigte haben.
  • Große Betriebe können zusätzlich freiwillig anbieten, Waren auf Wunsch der Kundschaft in von dieser mitgebrachte Behälter abzufüllen.
  • Die Mehrwegvariante darf der Kundschaft nicht teurer angeboten werden, als das Produkt in der Einwegverpackung.
  • Die Betriebe müssen ihre Kundinnen und Kunden deutlich auf die Möglichkeit der Nutzung von Mehrwegbehältnissen hinweisen (Beschilderung im Laden, Online, Menükarte, …).
  • Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Betriebe, wie zum Beispiel Imbisse und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Sie können ein Mehrwegsystem anbieten, müssen dies aber nicht. Als Erleichterung muss der Kundschaft dann aber ermöglicht werden die Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen. Es besteht dann die Pflicht, auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinzuweisen, dass Speisen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abgefüllt werden können.
  • Umgekehrt: Kleine Betriebe können Mehrwegverpackungen auf freiwilliger Basis anbieten und müssen dann selbst mitgebrachte Gefäße nicht akzeptieren. Sie können dies aber freiwillig tun. Information zur Mehrwegangebotspflicht

Mehrwegsysteme - Hier finden Sie Lösungen!

Zum Glück gibt es viele attraktive Alternativen zu Einwegprodukten auf dem Markt. Zusätzlich zu eigenen Mehrwegsystemen gibt es die Mehrweg-Poolsysteme. Hierüber können Bowls, Teller, bis hin zu Sushiverpackungen den Kundinnen und Kunden bereitgestellt werden. Die Systeme werden umso attraktiver für die Kundinnen und Kunden, je mehr Gastronomiebetriebe sich dem selben System anschließen. So kann die Kundschaft die Speise / das Getränk unterwegs genießen und in einem anderen Betrieb die Mehrwegverpackung zurückgeben.

Eine Übersicht der Poolsysteme, die sich hauptsächlich auf „Speisen to go“ beziehen (oft sind auch Getränkebecher im Angebot), finden Sie bei esseninmehrweg.de. Dort erhalten Sie auch nützliche Informationstafeln für Ihre Kundschaft und auch Erklärungen zum hygienisch richtigen Umgang mit Mehrwegsystemen.

Die Abfallberatung des Kreises Euskirchen steht allen von der Mehrwegangebotspflicht betroffenen Betrieben im Kreis Euskirchen gerne beratend zur Seite. Außerdem haben diese die Möglichkeit sich im Kreishaus geeignete Mehrwegverpackungen von drei verschiedenen Mehrwegpoolsystemen anzuschauen (VYTAL, RECUP und REBOWL sowie FairCup und FairBox). Dazu ist vorab eine Terminabsprache mit der Abfallberatung nötig.

Bei Fragen zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältern kontaktieren Sie bitte das Veterinärwesen- und die Lebensmittelüberwachung des Kreises unter Veterinaeramt@kreis-euskirchen.de oder Herrn Michael Recher unter Tel. 02251 - 15 - 253.

Best Practice Beispiel aus dem Kreis Euskirchen - Martin Kaspar (Kaspar Gastronomie Vogelsang) schildert seine Erfahrungen mit einem Mehrwegpoolsystem aus Köln (VYTAL Global GmbH) - Das Interview fand am 8. März 2021 statt.

https://youtu.be/v3dW-sSaOtQ