Am Freitag, 01.09.2023, tritt die Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeugzulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Diese beinhaltet u.a. folgende Änderungen:
Gebührenerhöhung im Bereich der Zulassungsbehörde:
Zulassungsvorgänge | Geänderte Gebühren-Nr. GeboSt | Gebühren bis 31.08.2023 * | Gebühren ab 01.09.2023 * | Gebühren online über i-Kfz (internetbasierte Fahrzeugzulassung) |
Neuzulassung | 221.1 | 27,60 € | 30,60 € | 12,80 € |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.6 | 11,90 € | 23,30 € | 10,60 € |
Wiederzulassung ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen | 221.1 | 27,60 € | 30,60 € | 12,80 € |
Umschreibung mit / ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen | 221.2 / 221.9 | 27,60 € | 27,70 € | 12,10 € |
Umschreibung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen | 221.2 / 221.9 | 17,60 € | 24,50 € | 9,90 € |
Umschreibung innerhalb Euskirchen (Halterwechsel) + gleiches Kennzeichen | 221.8 | 17,30 € | 24,80 € | 10,40 € |
Umschreibung innerhalb Euskirchen (Halterwechsel) + neues Kennzeichen | 221.10 | 27,60 € | 26,80 € | 12,40 € |
Umkennzeichnung ohne Halterwechsel | 221.1 | 27,60 € | 30,60 € | 12,80 € |
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) | 224.1 | 7,50 € | 16,50 € | 2,10 € |
Tageszulassung (Neu ab 01.09.2023) | 221.1.2 |
| 45,90 € | 14,90 € |
*Die Beträge beinhalten bereits die weiteren, unveränderten Gebühren (z.B. KBA-Gebühren Klebesiegel etc.)
Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Dort sind Gebühren bundesweit einheitlich geregelt. Die durch den Neuerlass der FVZ einhergehende Gebührenerhöhung für Zulassungen liegt dementsprechend nicht im Ermessen der einzelnen Zulassungsbehörden, sondern ist vielmehr eine gesetzliche Vorgabe.