Aufgaben der Gesundheitsbehörde
Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, insbesondere bei
- Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen;
- Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen;
- Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
- Justizvollzugsanstalten,
- Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
- Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
- Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
- Badegewässern.
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